EU ETS Maritime: Verpflichtungen und Handlungsoptionen für den Seeverkehr (Teil 1)
Das EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) bildet seit 2005 das zentrale marktwirtschaftliche Klimainstrument der Europäischen Union (EU). Der Seeschiffverkehrssektor muss seit 2018 Emissionen nach den Regeln des EU ETS messen, berichten und verifizieren (Monitoring, Reporting, Verification – MRV) und zum 1. Januar 2024 wurde mit der Bepreisung der Emissionen begonnen. In diesem ersten Teil einer Serie zum EU ETS für den Seeverkehr, werden Grundlagen der Verpflichtungen für betroffenen Unternehmen erklärt.
Diese Ausweitung des EU ETS auf den Seeverkehr erfolgte im Rahmen des „Fit for 55“-Pakets und umfasst alle Schiffe ab 5.000 Bruttoraumzahl (BRZ), die Häfen in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anlaufen, unabhängig von ihrer Flagge. Schifffahrtunternehmen wurden deswegen zum 30.01.2024 jeweils einer nationalen Verwaltungsbehörde (Deutschland: DEHSt) zugeteilt (Quelle: EU). Diese Zuordnungsliste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da Unternehmen, nach dem Stichtag immer noch unter die Regulierung fallen können und trotz fehlendem Eintrag verpflichtet sind. Der Schiffsverkehrssektor trugt bereits im Einführungsjahr 2024 etwa 6% der EU ETS-Emissionen bei (Quelle: EEA) und verursachte im Jahr 2021 etwa 13% aller verkehrsbedingten Treibhausgase im EU-Raum (Quelle: EMSA). Die erste Evaluation der Integration des Schiffverkehrs in das EU ETS durch die EU Kommission von März 2025 zeigt, dass über 5.000 Schifffahrtsunternehmen auf der europäischen MRV-Plattform THETIS-MRV registriert und verifizierte Monitoring-Pläne von mehr als 15.000 Schiffe vorliegen (Quelle: EU Kommission).
Abbildung 1 verdeutlicht den geografischen Geltungsbereich des EU ETS für den Seeverkehr: 100% der Emissionen für Intra-EU/EWR-Fahrten werden erfasst, während für Fahrten zu/von Drittstaaten 50% der Emissionen abgabepflichtig sind. Diese Regelung zielt darauf ab, Carbon Leakage zu verhindern und Ausweichverhalten zu minimieren.

Abbildung 1: Beispielhafte Darstellung des Geltungsbereichs des EU ETS maritime mit der 100/50 % Regelung (Quelle: Understanding EU ETS – Emissions Trading System)
Schrittweise Einbeziehung der Schiffverkehrs
Das EU ETS funktioniert nach dem Cap-and-Trade-Prinzip mit einer jährlich sinkenden Emissionsobergrenze. Schifffahrtsunternehmen müssen für jede ausgestoßene Tonne CO₂-Äquivalent entsprechende Emissionsberechtigungen (European Union Allowances (EUA)) erwerben und jedes Jahr im Unionsregister einreichen. Unternehmen mit geringen CO2-Vermeidungskosten können ihre EUAs an Unternehmen mit hohen Vermeidungskosten verkaufen. Somit wird dort CO2 eingespart, wo es am effizientesten und kostengünstigsten ist.
Die Einbeziehung des Schiffverkehrs in das EU ETS verläuft schrittweise. Während vorerst nur CO2-Emissionen von einer Bepreisung erfasst sind, werden ab 2026 zusätzlich Methan und Lachgas bepreist. Ab 2027 umfasst das System auch Offshore-Schiffe mit BRZ von über 5000. Während kleinere Schiffe zwischen 400 – 5000 BRZ seit dem Jahr 2025 teil des MRV sind, ist noch offen, ob und wann die Emissionen dieser Schiffe auch bepreist werden. Im Zuge eines größeren EU ETS Reviews wird dies voraussichtlich im Jahr 2026 entschieden.
Neben der sukzessiven Einführung mehrere Schiffs- und Emissionskategorien, erfolgt auch die Bepreisung über ein dreijähriges Phase-In. Ab 2024 mussten betroffene Schifffahrtsunternehmen EUAs für 40% ihrer verifizierten Emissionen abgeben, 2025 für 70% und ab 2026 für 100% (Abbildung 2).

Abbildung 2: EU ETS maritime Implementierungszeitraum (Quelle: carboneer nach EU Kommission)
Verantwortlichkeiten und ISM-Delegation
Das verpflichtete „Schifffahrtsunternehmen“ im Sinne der EU ETS-Richtlinie ist standardmäßig der eingetragene Schiffseigner. Dieser kann die EU ETS-Verpflichtungen vertraglich an die Gesellschaft delegieren, welche unter dem International Safety Management (ISM) Code die Verantwortung für der Schiffsbetrieb hält. Voraussetzung für die Delegation ist, dass eine ordnungsgemäße und vollständige Mandatsvereinbarung gemäß den detaillierten Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2599 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurde (Quelle: DEHSt). Die Mandatsvereinbarung muss zwingend die Übernahme aller EU ETS-Pflichten dokumentieren und sowohl der Verwaltungsbehörde als auch der Prüfstelle (Verifizierer) vorgelegt werden. Bareboat-Charter können nur dann als Schifffahrtsgesellschaft fungieren, wenn sie zugleich ISM-Gesellschaft sind. Die Verantwortliche Gesellschaft für MRV von Emissionen und den Verpflichtungen nach dem EU ETS muss dabei immer identisch sein. Diese Anforderung führt in der Praxis zu erheblichen Herausforderungen, da viele Reedereien ihre Flotten über multiple ISM-Manager betreiben, die unterschiedliche Management- und Emissionsmessverfahren verwenden.
Jährliche Verpflichtungen
Der jährliche Compliance-Zyklus des EU-ETS für Reeder und ISM-Unternehmen folgt einem klar strukturierten Jahresrhythmus, der bereits vor dem ersten Hafenanlauf ansetzt. Noch vor Betriebsaufnahme muss ein genehmigter Monitoring-Plan vorliegen, den ein akkreditierter Verifizierer prüft und die zuständige Verwaltungsbehörde billigt (Quelle: EU Kommission). Der verifizierte Plan muss dabei bis spätestens zum 1. April 2024 oder innerhalb von drei Monaten nach dem ersten Hafenanlauf unter EU-Hoheitsgebiet im THETIS-MRV-Portal an die zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt werden. Während des gesamten Berichtsjahres erfassen die Schiffe ihre Treibhausgasemissionen fortlaufend nach den im Monitoringplan definierten Methoden.
Spätestens bis zum 31. März des Folgejahres (Abbildung 3) müssen diese Daten in verifizierter Form sowohl einen Emissionsbericht auf Schiffebene als auch Emissionsbericht auf Unternehmensebene umfassen und werden über das THETIS-MRV-Portal erstellt.

Abbildung 3: Compliance-Zyklus im EU ETS (Quelle: carboneer)
Anschließend kann ein Document of Compliance über THETIS-MRV erstellt werden, welches auf allen betroffenen Schiffen des entsprechenden Unternehmens mitgeführt werden mussUm genügend Puffer für etwaige Korrekturen zu haben, sollte die Verifizierung bereits zügig nach Start des Jahres begonnen werden. Sobald das Schifffahrtsunternehmen den Prüfer im Union Registry zugeordnet hat, kann dieser die verifizierten Emissionen direkt im Maritime Operator Holding Account (MOHA) im Unionsregister bestätigen.
Parallel dazu nutzen betroffene Unternehmen den MOHA, um EUAs kaufen, handeln und einreichen zu können. Die zentrale Compliance-Deadline des Jahres bildet der 30. September. Bis zu diesem Datum sind genügend EUAs über das MOHA im Union Registry einzureichen, um die verifizierten Unternehmensemissionen abzudecken. Damit die Melde-, Prüf- und Abgabeprozesse reibungslos greifen, empfiehlt sich ein straffer interner Zeitplan: kontinuierliches Monitoring, frühzeitige Datenvalidierung durch Prüfstellen, fristgerechte Einträge in THETIS-MRV und das Unionsregister sowie rechtzeitige Beschaffung und Bereitstellung der erforderlichen EUAs.
Sanktionen und behördliche Maßnahmen
Im EU ETS werden Verstöße gegen die Abgabeverpflichtung von EUA am 30. September eines jeden Jahres mit einer Geldbuße belegt. Die Strafzahlung liegt bei 100 € pro Tonne CO₂-Äquivalent für verursachte Emissionen im Vorjahr für welches kein EUA eingereicht wurde. Seit 2012 steigt der Wert jährlich inflationsindexiert, womit für Verstöße im Jahr 2024 132,06 € pro Tonne CO₂-Äquivalent anfallen (Quelle: DEHSt). Ungeachtet der Strafzahlung bleibt die Pflicht bestehen, die fehlenden EUAs nachträglich zu erwerben und einzureichen. Ebenso werden bei Nichtabgabe von EUAs die Namen der säumigen Schifffahrtsunternehmen nach Bestandskraft des Bescheids im Bundesanzeiger veröffentlicht; auf EU-Ebene führt die Kommission zusätzlich eine jährliche Liste nicht konformer Betreiber.
Dieses „Naming-and-Shaming“ erhöht das Reputationsrisiko und bei wiederholten Verstößen in zwei oder mehr Berichtsperioden können die Flaggen- oder Hafenstaatbehörden als schärfste Maßnahme den Zugang zu EU-Häfen verweigern oder im Heimathafen eines EU-Staates ebenfalls Schiffe festsetzen. Da die Haftung unternehmensweit gilt, kann ein einzelner Schiffsverstoß die gesamte Flotte des Betreibers betreffen (Quelle: DEHSt). Konsequentes Messen der Emissionen, die fristgerechte Verifizierung sowie rechtzeitige Beschaffung und Abgabe der EUAs bleiben daher essenziell, um finanzielle Sanktionen und operative Einschränkungen zu vermeiden.
Im zweiten Teil unserer Serie gehen wir auf Preis- und Marktentwicklungen im EU ETS, kostenseitige Auswirkungen auf Schifffahrtsunternehmen und die komplementären Regeln unter der FuelEU Maritime Verordnung ein.
Quellen
DEHSt, 2025, EU Emissions Trading 1 for Maritime Transport, URL: https://www.dehst.de/EN/Topics/EU-ETS-1/Maritime-Transport/EU-ETS-1-Maritime-Transport/eu-ets-1-maritime-transport_node.html
DEHST, 2025, EU ETS 1 Sanctioning, URL: https://www.dehst.de/EN/Topics/EU-ETS-1/EU-ETS-1-Information/Sanctioning/sanctioning_node.html
DEHSt, 2025, Maritime Transport-FAQ, URL: https://www.dehst.de/SharedDocs/FAQ/EN/maritime-transport/FAQList-SV.html#faq-id-299956
EEA, 2025, EU Emissions Trading System data viewer, URL: https://www.eea.europa.eu/en/analysis/maps-and-charts/emissions-trading-viewer-1-dashboards
EMSA, 2025, Facts and Figures, URL: https://emsa.europa.eu/publications/item/4515-emter-facts-and-figures.html
EU, 2024, Kommission Implementing Decision EU) 2024/411, URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202400411
EU Kommission, 2025, FAQ – Maritime transport in EU Emissions Trading System (ETS), URL: https://climate.ec.europa.eu/eu-action/transport-decarbonisation/reducing-emissions-shipping-sector/faq-maritime-transport-eu-emissions-trading-system-ets_en
EU Kommission, 2025, Report from the Commission: Review of Regulation (EU) 2015/757 on the monitoring, reporting and verification of greenhouse gas emissions from maritime transport in relation to the potential inclusion of ships below 5 000 gross tonnage but not below 400 gross tonnage , URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:52025DC0109
EU Kommission, 2025, Monitoring, reporting and verification URL: https://climate.ec.europa.eu/eu-action/eu-emissions-trading-system-eu-ets/monitoring-reporting-and-verification_en





