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CBAM startet in die Regelphase: Regulatorisches Update und Erweiterung des Geltungsbereichs

Nach zweijähriger Übergangsphase mit reiner Berichterstattung seit Oktober 2023, tritt der EU CO2-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) am 1. Januar 2026 in die Regelphase ein. Damit beginnen auch die finanziellen Verpflichtungen für Importeure. Im Dezember 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission ein umfassendes Paket von Rechtsakten zur CBAM Regelphase, zusammen mit einem Gesetzesvorschlag zur erheblichen Erweiterung des Geltungsbereichs von CBAM und zur Stärkung seines Anti-Umgehungs-Rahmens. Zusammen bestätigen diese Entwicklungen, dass CBAM eine zentrale Säule der Klima- und Industriepolitik der EU ist.

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Aktueller Stand und Beginn der Regelphase im Jahr 2026

Während der Übergangsphase mussten Importeure der abgedeckten CBAM-Waren vierteljährlich graue Emissionen melden, jedoch keine CBAM-Zertifikate erwerben. Diese Phase endet am 31. Dezember 2025 und am 1. Januar 2026 tritt CBAM in seine Regelphase ein. Autorisierte CBAM-Anmelder (Import von über dem Schwellenwert von derzeit 50 Tonnen CBAM Waren pro Jahr) müssen nun CBAM-Zertifikate abgeben, die der Menge der grauen Emissionen in den importierten Waren entsprechen, angepasst an die kostenlose Zuteilung im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EU ETS). Die erste Abgabefrist ist der 30. September 2027 für Importe während des Jahres 2026.

Die finanzielle Anwendung des CBAM wird schrittweise eingeführt, im gleichen Maße, wie die freie Zuteilung von Emissionsberechtigungen im EU ETS bis 2034 ausläuft. Diese Angleichung soll gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen EU-Produzenten und Produzenten aus Drittländern herstellen und gleichzeitig die ökologische Integrität der EU-Klimapolitik gewährleisten.

Veröffentlichung der endgültigen Gesetzgebung für die CBAM Regelphase

Am 17. Dezember 2025 – nur zwei Wochen vor Beginn der Regelphase – veröffentlichte die Europäische Kommission ein Paket mit verabschiedeten Durchführungs- und delegierten Rechtsakten. Diese Dokumente bieten lang erwartete rechtliche und technische Klarheit für Importeure, Produzenten, Prüfstellen und nationale Behörden zum Beginn der CBAM Regelphase. Zunächst nur auf vorläufiger Basis bereitgestellt, sind die meisten Dokumente nun offiziell im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (vergleiche Tabelle 1).

Tabelle 1: Veröffentlichte Rechtsakte für die CBAM Regelphase und Vorschläge für weitere Änderungen des CBAM

Gesetz Inhalt Status
DVO Calculation rules for embedded emissions In Kraft
DVO Calculation of the free allocation adjustment to the number of CBAM certificates to be surrendered In Kraft
DVO Information communicated by customs authorities In Kraft
DVO  Establishment of default values In Kraft
DVO Calculation and publication of the price of CBAM certificates In Kraft
DVO Principles for verification of declared embedded emissions In Kraft
DRA Specifying the conditions for granting accreditation to verifiers In Kraft
Regulation Extension of its scope to downstream goods and anti-circumvention measures Vorschlag
Regulation Establishing the Temporary Decarbonisation Fund Vorschlag
DVO Amending and correcting: authorised CBAM declarant Novelliert
DVO Amending and correcting: CBAM registry Novelliert
DVO: Durchführungsverordnung, DRA: Delegierter Rechtsakt

Parallel dazu schlug die EU Kommission eine Änderung der CBAM-Verordnung vor, um den Mechanismus auf nachgelagerte Produkte auszuweiten und zusätzliche Anti-Umgehungsmaßnahmen einzuführen. Im Gegensatz zu den Detailregelungen für den Start der Regelphase von CBAM, muss dieser Vorschlag zur Erweiterung des CBAM-Anwendungsbereichs weiterhin das reguläre Gesetzgebungsverfahren unter Einbeziehung des Europäischen Rats und des Europäischen Parlaments durchlaufen.

Die Rechtsakte: Überblick und Hauptthemen

Die Veröffentlichungen bestehen aus acht Durchführungsverordnungen und einem delegierten Rechtsakt, welche nun fast alle zentralen operativen Elemente des CBAM final bestimmen.

Die Durchführungsverordnung zur Emissionsberechnungsmethodik legt harmonisierte Regeln für die Überwachung und Berechnung grauer Emissionen auf Anlagenebene in Nicht-EU-Ländern fest. Sie gleicht die Grenzen des CBAM-Systems mit denen des EU ETS an und ermöglicht eine Kombination aus tatsächlichen verifizierten Emissionswerten und Standardwerten für verschiedene Vorläuferstoffe.

Die Durchführungsverordnung zur Berücksichtigung der freien Zuteilung legt fest, wie die finanzielle CBAM-Verpflichtung reduziert wird, um die freie Zuteilung von Emissionsberechtigungen im EU ETS widerzuspiegeln. Es führt CBAM-Benchmarks pro CN-Code im Rahmen von CBAM ein, mit einer Unterscheidung zwischen tatsächlichen verifizierten und Standard-Emissionswerten (vergleichen Sie unsere Analyse hier). CBAM-Benchmarks pro CBAM-Produkt können sich ebenfalls je nach Produktionsweg unterscheiden, etwa bei erdgasbasiertem direkt reduziertem Eisen (Direct Reduced Iron – DRI) sowie bei elektrisch erzeugtem Stahl im Lichtbogenofen (Electric Arc Furnace – EAF). Diese Aufteilung soll vermeiden, dass die Umweltziele von CBAM untergraben würden.

Die Durchführungsverordnung zu Standardwerten legt länderspezifische und CN-Code spezifische Standardemissionswerte für die Regelphase fest (vergleichen Sie unsere Analyse hier). Für CBAM-Waren außer Strom werden diese Standardwerte um Aufschläge erhöht, um einer möglichen Unterschätzung der Emissionen entgegenzuwirken. Diese Aufschläge werden schrittweise eingeführt, wobei ab 2028 die höchsten Werte von +30 % für die meisten CBAM-Produkte gelten. Die Standardwerte werden regelmäßig überprüft, eine erste Neubewertung wird bis Dezember 2027 erwartet.

Die Durchführungsverordnung zur CBAM-Zertifikatspreisgestaltung legt die Preisbildung von CBAM-Zertifikaten fest. Ab 2027 spiegeln die Preise den wöchentlichen durchschnittlichen Preis im EU ETS wider, während für die Importe 2026 der Quartalsdurchschnitt gilt. Die Preise werden direkt im CBAM-Register veröffentlicht.

Zwei Gesetze befassen sich mit Verifizierung und Akkreditierung (vergleichen Sie unsere Analyse hier). Prüfstellen müssen im ersten Berichtsjahr, also 2026, Vor-Ort-Inspektionen durchführen. Auch danach gibt es nur begrenzte Flexibilität für virtuelle Besuche, die einem risikobasierten Ansatz folgen. Die Akkreditierung als Prüfstelle steht sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU gegründeten Einrichtungen offen, sofern sie von EU-Akkreditierungsstellen akkreditiert sind.

Weitere Durchführungsverordnungen betreffen den autorisierten CBAM-Anmelderstatus, das endgültige CBAM-Register und den Informationsaustausch mit Zollbehörden, wodurch die Verfahren kollektiv gestrafft, die Transparenz verbessert und die Durchsetzung gestärkt wird.

Die Rechtsvorschriften bezüglich der Bedingungen für den Verkauf und Rückkauf von CBAM-Zertifikaten sowie die Regeln bezüglich der in der Lieferkette gezahlten CO2-Preise befinden sich noch in der Entwicklung und werden im ersten Quartal 2026 erwartet.

Niedrige CBAM-Benchmarks und hohe Standardwerte: Kostenimplikationen

Eine zentrale praktische Implikation des neuen Rahmens ist Auswirkung von Standardwerten auf die Kosten für Importeure von CBAM-Waren. CBAM-Benchmarks zur Berechnung der Anpassung aufgrund kostenloser Zuteilung sind im Allgemeinen niedrig, während die Standardwerte für Emissionen – erhöht durch die Aufschläge – relativ hoch sind. Infolgedessen müssen Importeure, die keine tatsächlichen verifizierten Emissionsdaten bereitstellen können, mit deutlich höheren CBAM-Kosten rechnen (siehe Beispiel Abbildung 1).

Abbildung 1: Geschätzte CBAM-Zertifikatskosten für Importe von 1200 Tonnen Rohren aus Indien unter Verwendung von Standardwerten (blau) und tatsächlichen Werten (grün). (Quelle: Carboneer CBAMCC Modell)

Dieses Design des CBAM soll Produzenten aus Drittländern anreizen, robuste Überwachungs-, Berichts- und Verifizierungssysteme einzurichten, anstatt Standardwerte zu nutzen. Unternehmen, die es versäumen, auf tatsächliche und verifizierte Daten umzusteigen, werden somit Wettbewerbsnachteile auf dem EU-Markt erfahren.

CBAM-Erweiterung: Zeitplanung, Produkte und CN-Codes

Neben den finalen Regeln ab dem Jahr 2026 wurde auch der Bericht zur potenziellen Erweiterung des CBAM mit großer Spannung erwartet. So hat die EU Kommission nun auch eine erhebliche Ausweitung des Umfangs von CBAM auf nachgelagerte Güter vorgeschlagen, um damit Carbon Leakage für nachgelagerte Produkte zu vermeiden. Ab dem 1. Januar 2028 soll CBAM etwa 180 weitere Produkte abdecken und könnte EU-weit bis zu 7500 neue Importeure verpflichten. CBAM verwandelt sich damit in ein Kohlenstoffinstrument mit Abdeckung von gesamten Wertschöpfungsketten.

Die vorgeschlagene Erweiterung richtet sich vor allem an stahl- und aluminiumintensive Güter, darunter Eisen- und Stahlartikel, gefertigte Metallprodukte, Maschinen und Industriegeräte, Fahrzeuge und Komponenten, medizinische Instrumente sowie Metallmöbel und -gebäude (siehe Zusammenfassung in Tabelle 2). Diese Produkte enthalten typischerweise einen hohen Anteil an Stahl oder Aluminium und sind damit einem hohen Carbon Leakage Risiko ausgesetzt. Im Wert machen sie bereits mehr als die Hälfte der CBAM-relevanten Importe aus.

Tabelle 2: Vorgeschlagene Erweiterung des CBAM-Anwendungsbereichs (Quelle: carboneer)

Potenzielle CN Codes Produktkategorie Beispielprodukte
8407–8409 Motoren und Teile Dieselmotoren, Motorkomponenten
8413–8419 Pumpen, Brenner, Kühlung, Wärmetausch Pumpen, Brenner, Öfen, Kühl- und Gefrieranlagen, Wärmetauscher, Kühltürme
8420–8431 Hebe-, Transport-, Baumaschinen Kräne, Hebezüge, Winden, Förderbänder, Aufzüge, Hebesysteme, Baumaschinenkomponenten
8479 Industriemaschinen & Automatisierung Industrieroboter, automatisierte Handhabungsanlagen, spezialisierte Industriemaschinen
8501–8504 Elektrische Maschinen Elektromotoren, Generatoren, Transformatoren mit Stahl oder Aluminium
8544 Elektrische Leiter Elektrische Kabel und Leiter, die Stahl oder Aluminium enthalten
8701–8708 Fahrzeuge und Fahrzeugteile Lkw, Fahrgestelle, Karosserien, Getriebe, Räder, Achsen, ausgewählte Fahrzeugteile
Kapitel 90 Medizinische Instrumente Röhrennadeln und Gasanalyseinstrumente
Kapitel 94 Metallmöbel und -strukturen Sitze mit Metallrahmen, Büromöbel, Regale, vorgefertigte Gebäude aus Stahl oder Aluminium

Der Vorschlag verschärft außerdem die Anti-Circumvention-Regeln, indem er Stahl- und Aluminiumschrott als CBAM-Vorläuferstoffe aufnimmt, die Kontrollen bei Fehlangaben verschärft und der EU Kommission erlaubt, die Nutzung tatsächlicher Emissionswerte in Hochrisikoszenarien einzuschränken.

Zusammen bestätigen diese Aktualisierungen die Rolle von CBAM als Grundpfeiler der Klimapolitik der EU. Die kommenden Monate sowie die erste Berichtspflicht am 30. September 2027 für Importe des Jahres 2026 werden zeigen, wie die Umsetzung des CBAM, graue Emissionen und Emissionsintensität von Materialien und Produkten als beschaffungsrelevante Faktoren aufwertet. Mit dem Start der Regephase ab 2026 und einer potenziellen erheblichen Erweiterung des CBAM-Anwendungsbereichs in Sicht, entwickelt sich CBAM somit zu einem zentralen Compliance- und Kostenfaktor für globale industrielle Lieferketten.

Download CBAM Default Values Benchmarks

Download CBAM Standardwerte & Benchmarks im Tabellenformat

Die Einhaltung der CBAM‑Vorgaben ist für alle Beteiligten bereits anspruchsvoll genug. Hinzu kommt nun, dass die kürzlich veröffentlichten CBAM‑Standardwerte und Benchmarks in einem schlecht maschinenlesbaren Format vorliegen. Für Projektteams unter Importeuren und Produzenten von CBAM‑Waren führt das zu langsameren Analysen, höherem Aufwand und unnötiger Frustration.

Der untenstehende Link ermöglicht den Download der Daten in tabellarischem Format. Hoffentlich unterstützt dies einige Projektteams dabei, ihre CBAM‑Aufgaben effizienter und reibungsloser zu bewältigen. carboneer übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Daten sowie für etwaige Folgen ihrer Verwendung.

CBAM Default Values and Benchmarks

Wenn Sie ebenfalls daran interessiert sind, sich von carboneer über die neuesten CBAM-Updates informieren zu lassen, vergessen Sie nicht, sich für unser bevorstehendes Webinar am 8. Januar anzumelden. Registrieren Sie sich hier:

Webinar: Die neuesten CBAM-Updates verstehen – Auswirkungen für betroffene Unternehmen

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CBAM Verification

Webinar: CBAM costs and verification (EN)

CBAM-Benchmarks und Standardwerte geleakt – Der Mehrwert von Echtdaten

Parallel zum geleakten Entwurf der Durchführungsverordnung zur CBAM-Verifizierung (siehe unseren Beitrag zur CBAM-Verifizierung) sind in den vergangenen Tagen neue zentrale Informationen für die CBAM-Regelphase ab 2026 bekannt geworden. Im Mittelpunkt stehen dabei Details zur Berechnung der Anpassungen bei der kostenlosen Zuteilung, die mit darüber entscheiden, in welchem Umfang CBAM-Zertifikate erworben werden müssen, sowie erste vorläufige CBAM-Benchmarks und ein neuer Satz länderspezifischer Standardwerte. Diese Standardwerte werden künftig immer dann eine Schlüsselrolle in der CBAM-Berichterstattung spielen, wenn Importeuren keine verifizierten Daten ihrer Lieferanten vorliegen.

Der vorliegende Beitrag beleuchtet die Auswirkungen dieser Neuerungen auf die CBAM-Zertifikatskosten für Importeure. Die Auswertung stützt sich auf geleakte Unterlagen und ist daher als vorläufig zu verstehen.

Neuerungen bei CBAM-Benchmarks

CBAM-Benchmarks sind ein zentrales Instrument zur Bestimmung der Kosten für die Einfuhr von CBAM-Waren. Sie basieren auf den Benchmarks im Europäischen Emissionshandelssystem (EU EHS) und spiegeln die Emissionsintensität der effizientesten Anlagen in der EU wider. Die EU-EHS-Benchmarks sind so ausgestaltet, dass Anlagenbetreiber für Emissionen bis zur Höhe des Benchmarks keine CO₂‑Kosten tragen müssen. Damit CBAM die Gleichheit bezüglich gezahlter CO2-Preise von EU und nicht-EU Produzenten herstellen kann, muss diese Ausnahme in die Berechnung des CBAM‑Aufschlags auf importierte Waren einbezogen werden.

Dies erfolgt über den Abzug des CBAM‑Benchmarks: Die Benchmarks werden von den grauen Emissionen abgezogen, um die einzureichende Menge der CBAM‑Zertifikate durch den Importeur zu bestimmen. Eine detailliertere Darstellung der Berechnungsmethodik findet sich in unserem Beitrag Effektives CBAM-Kostenmanagement. Auch wenn die Europäische Kommission die finalen CBAM‑Benchmarks noch nicht veröffentlicht hat, geben die geleakten Werte einen ersten Ausblick auf die Situation ab 2026:

  • Welche CBAM-Benchmarks im Einzelfall gelten, hängt von den zugrunde liegenden Produktionsprozessen der jeweiligen CBAM‑Ware ab. Stellen Lieferanten geprüfte Emissionsdaten zur Verfügung, so erstellen sie ein Benchmark‑Profil, das die gesamte Prozesskette abbildet; im Eisen- und Stahlsektor existieren beispielsweise separate Benchmarks für Schmelzen, Stranggießen und Walzen.
  • Für bestimmte Produkte werden sich die CBAM‑Benchmarks ab 2028 ändern, da die Methodik der zugrunde liegenden EU-EHS-Benchmarks angepasst wird.
  • Liegen keine tatsächlichen Daten vor, kommt ein länderspezifischer Standard-Benchmark zum Einsatz, der den vorherrschenden Produktionsweg im Produktionsland widerspiegelt. Für beispielsweise Eisen und Stahl bedeutet dies differenzierte Benchmarks für BF‑BOF, DRI/EAF und Schrott/EAF. Welche Produktionsroute und welcher Benchmark für welches Land konkret anzuwenden ist, wurde bislang jedoch nicht veröffentlicht.

Alle bislang geleakten CBAM-Benchmarks sind vorläufig und werden nach der Überarbeitung der EU-EHS-Benchmarks für 2026–2030 aktualisiert. Erste Analysen deuten darauf hin, dass die CBAM‑Benchmarks für einige Produktionsrouten deutlicher sinken könnten als zunächst erwartet. Diese erwartete Absenkung der EU-EHS-Benchmarks und damit auch der CBAM-Benchmarks ist in dem unten skizzierten Beispiel bereits berücksichtigt.

Neuerungen bei Standardwerten

Sobald Importeuren keine verifizierten (!) CBAM‑Daten ihrer Lieferanten vorliegen, müssen in den CBAM‑Erklärungen Standardwerte verwendet werden. Diese beruhen auf der durchschnittlichen Emissionsintensität eines Produkts in einem bestimmten Land und werden vor ihrer Anwendung um einen Zuschlag („Mark‑up“) erhöht. Der genaue Zuschlag ist bislang nicht offiziell bestätigt und soll voraussichtlich mit einer Durchführungsakt im 4. Quartal 2025 festgelegt werden. Auf Basis verschiedener Quellen erwartet carboneer derzeit im Mittel einem Aufschlag von 30 Prozent. Existiert kein länderspezifischer Standardwert, ist der Durchschnitt der zehn höchsten Standardwerte für die betreffende Warentarifnummer anzusetzen.

Bereits 2023 hat das JRC durchschnittliche Emissionsintensitäten für zentrale Handelspartner veröffentlicht, mit dem Ziel, die Länder abzudecken, die kumulativ mehr als 90 Prozent der EU‑Importe eines CBAM-Sektors ausmachen. Der aktuelle Leak zeigt eine deutlich ausgeweitete Länderkulisse mit nunmehr Werten für 132 Staaten. Gleichwohl liegen nicht für jedes Land, jeden Sektor oder jeden CN‑Code durchgängig Werte vor.

 

CBAM Standardwerte - Vergleich Länderabdeckung

Abbildung 1: In Grün hervorgehobene Länder verfügen für mindestens einen CBAM Sektor über geleakte Standardwerte. Quelle: JRC Report.

Die neuen länderspezifischen Werte machen deutlich, dass sich die CBAM‑Kosten für gleiche Produkte aus unterschiedlichen Ursprungsländern erheblich unterscheiden können, und dass der zusätzliche Aufschlag diese Differenzen tendenziell noch verstärken kann.

Auswirkungen auf CBAM-Kosten: Ein Beispiel

Zur Veranschaulichung der Auswirkungen der neuen CBAM‑Benchmarks und Standardwerte dient das folgende Szenario:

  • Ein Unternehmen importiert im Jahr 2026 jeweils 10.000 Tonnen Rohre aus China und Indien (CN‑Kategorie 7305).
  • Mangels Lieferantendaten greift der Importeur auf Standardwerte zurück: 1,84 t CO₂/t für China und 4,32 t CO₂/t für Indien (jeweils vor Zuschlag). Der pauschaler Zuschlag von 30 Prozent erhöht diese Werte entsprechend.
  • Der CBAM‑Benchmark liegt bei 1,543 t CO₂/t, basierend auf der BF‑BOF‑Route und einer Reduktion um 6 Prozent infolge der Anpassung der EU‑ETS‑Benchmarks ab 2026.
  • Der Preis für CBAM‑Zertifikate wird für 2026 mit 90–110 Euro prognostiziert.

Die Modellrechnung ergibt für Importe im Jahr 2026 CBAM‑Zertifikatkosten in Höhe von rund 800.000 bis 975.000 Euro für die Waren aus China (entspricht 80–97,50 Euro je Tonne) und 3,70 bis 4,52 Millionen Euro für die Waren aus Indien (370–452 Euro je Tonne).

Der Wert von Echtdaten

Mit dem Durchsickern der Standardwerte und Benchmarks gewinnen die potenziellen Kosteneinsparungen durch tatsächliche CBAM‑Daten aus der Lieferkette an Relevanz. In der nachfolgenden Berechnung wird angenommen, dass die Produktionsprozesse in beiden Ländern den Prozessen entsprechen, auf denen der Standard‑Benchmark beruht, sodass der Benchmark-Wert unverändert bleibt. Können chinesische und indische Lieferanten verifizierte Emissionsdaten auf dem Niveau des jeweiligen Landesdurchschnitts (also vor Aufschlag) vorlegen, sinken die CBAM‑Kosten für chinesische Importe im Jahr 2026 auf 300.000–370.000 Euro und für Importe aus Indien auf 2,53–3,10 Millionen Euro.

Abbildung 2 stellt die CBAM‑Kosten für Importe in den Jahren 2026 und 2034 gegenüber, ausgehend von konstanten Importmengen und prognostizierten Zertifikatspreisen zwischen 99 und 224 Euro für 2034. Blaue Balken zeigen die Kosten auf Basis von Standardwerten, grüne Balken die Ergebnisse bei Verwendung tatsächlicher Lieferantendaten. Die grünen Szenarien verdeutlichen die relativen Einsparungen durch die Vermeidung des 30-prozentigen Aufschlags.

CBAM Kosten - Echtdaten und Standardwerte

Abbildung 2: Geschätzte CBAM Zertifikatkosten für Importe von Rohren (CN Code 7305) aus China und Indien bei Verwendung von Standardwerten (blau) und tatsächlichen Echtdaten auf Basis der länderspezifischen Emissionsintensität (grün). Quelle: carboneer, CBAMCC Modell.

Absolut betrachtet führt der Wechsel von Standardwerten zu Echtdaten für Importe aus Indien zu den größten Kostensenkungen. Ursache ist der einheitliche Aufschlag von 30 Prozent, der Länder mit höheren Emissionsintensitäten überproportional belastet. In relativer Betrachtung ist hingegen der nicht‑lineare Effekt des CBAM‑Benchmarks ausschlaggebend: Echtdaten senken die CBAM‑Kosten für chinesische Importe um 62 Prozent, für Importe aus Indien um 32 Prozent. Das auf den ersten Blick kontraintuitive Ergebnis erklärt sich daraus, dass der verifizierte Emissionswert für chinesische Lieferanten (1,84 t CO₂/t) bereits nahe am CBAM‑Benchmark von 1,543 t CO₂/t liegt und die Zahlungsverpflichtung damit gering ist; für indische Lieferanten bleibt der Landesdurchschnitt (4,32 t CO₂/t) deutlich oberhalb des Benchmarks, wodurch die Einsparungen zwar substanziell, relativ jedoch weniger ausgeprägt ausfallen.

Fazit und nächste Schritte

Der Leak der CBAM‑Benchmarks schafft zusätzliche Transparenz in Bezug auf die Berechnungsregeln für CBAM‑Emissionen und ‑Kosten. Trotz zunehmender Komplexität sind Importeure, Händler und Produzenten nun besser in der Lage, ihre künftige CBAM‑Exponierung abzuschätzen und sich auf die definitive Phase ab 2026 vorzubereiten.

Der Rückgriff auf Standardwerte kann sich insbesondere für bestimmte Waren aus einzelnen Ländern als sehr kostspielig erweisen. Wenn Importeure strategische Einkaufsentscheidungen treffen und ihre Lieferantenbeziehungen aktiv steuern wollen, dann ist eine strukturierter Überblick über die Kostenwirkungen verschiedener Szenarien unabdingbar. Kostenbewusste Unternehmen sollten gezielt prüfen, inwieweit sich ihre CBAM‑Belastung durch die Unterstützung von Lieferanten bei der Bereitstellung verifizierter CBAM‑Daten reduzieren lässt.

carboneer bietet die Modellierung und das Management von CBAM-Kosten an um Importeure und Exporteure von CBAM‑Waren bei der Einhaltung von Compliance-Anforderungen und bei der Kostenminimierung zu unterstützen. Mit praktischer Erfahrung aus der Begleitung von mehr als 150 Produzenten unterstützt carboneer Unternehmen bei der Beschaffung belastbarer CBAM‑Daten und beim Aufbau verifizierungsfähiger Monitoring‑Systeme entlang der gesamten Lieferkette. Einige unserer Kunden profitieren vom Zugriff auf reale Emissionsdaten für ihre gesamte Lieferkette, eine wesentliche Grundlage, um CBAM‑Exponierung gezielt zu senken und die langfristige Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.

Verification of CBAM Emissions

Durchgestochener Entwurf: Gesetzentwurf zu Prüfprinzipien im Rahmen des CBAM

Die Verifizierung von CBAM-Daten aus der Lieferkette ist ein zentraler Bestandteil des EU CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM). Akkreditierte externe Prüfer validieren die von den Herstellern vorgelegten Emissionsdaten, sodass EU-Importeure ihre jährlichen CBAM-Erklärungen und die damit verbundenen CBAM-Kostenberechnungen auf tatsächlichen Daten statt auf kostspieligen Standardwerten basieren können.

Dieser Artikel fasst die Verifizierungsgrundsätze und -methoden zusammen, die in einem durchgesickerten Entwurf der EU-Kommission für eine bevorstehende Durchführungsverordnung dargelegt sind. Die Vorschläge sind eng an die Praktiken des EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) und den aktuellen CBAM-Regeln angelehnt, der Entwurf bleibt allerdings vorläufig und wird im laufenden Gesetzgebungsprozess wahrscheinlich weiter angepasst werden.

Zwei zentrale CBAM-Verordnungen noch ausstehend

Zwei zentrale Durchführungsverordnungen für die Verifizierung unter CBAM stehen noch aus, deren Verabschiedung für die operative Umsetzung des CBAM entscheidend ist. Die erste Verordnung wird regeln, wer als akkreditierter Prüfer tätig werden darf, und die Anforderungen für deren Zulassung und Registrierung festlegen. Die zweite, deren Entwurf nun geleakt wurde, wird detaillierte Prüfprinzipien, Verfahren und Arbeitsabläufe festlegen. Ursprünglich waren beide Verordnungen für Ende 2024 vorgesehen, wurden aber verschoben. Klarheit über diese Regeln ist für Importeure, Produzenten und Compliance-Teams von entscheidender Bedeutung, da sie die Grundlage für die Zulassung, das Risikomanagement und die operative Struktur der Verifizierungen bilden.

Allgemeines Prüfverfahren

Die Methoden zur Verifizierung orientieren sich weitgehend an denen des EU ETS und schaffen so eine einheitliche Wettbewerbsbasis für EU- und Nicht-EU-Produzenten hinsichtlich der CO2-Bepreisung:

  • Nicht-EU-Produzenten erfassen und melden Emissionen nach standardisierten CBAM-Methoden.
  • Prüfer führen Risikoanalysen, vor Ort oder virtuelle Betriebsbesuche sowie detaillierte Datenprüfungen durch.
  • Wesentliche Falschangaben oder Nichtkonformitäten mit CBAM-Regeln führen zum Versagen der Verifizierung und schließen diese Daten von den CBAM-Meldungen der Importeure aus.
  • Unwesentliche Mängel müssen vor der Ausstellung des endgültigen Prüfberichts korrigiert werden.

Die Prüfung ist für jeden Berichtszeitraum erforderlich, typischerweise jährlich. Positive Berichte oder solche mit geringfügigen, behobenen Mängeln können von Importeuren für ihre jährliche CBAM-Erklärung verwendet werden.

Vor-Ort- und virtuelle Betriebsbesuche

Für den ersten Berichtszeitraum der endgültigen CBAM-Anwendung im Jahr 2026 ist für jede Anlage, die CBAM-Güter produziert, eine vor-Ort-Prüfung durch einen akkreditierten Prüfer erforderlich. Ab dem zweiten Berichtszeitraum muss eine vor-Ort-Prüfung mindestens alle zwei Berichtsperioden erfolgen. Dazwischen können Besuche virtuell durchgeführt oder unter bestimmten Voraussetzungen ganz entfallen, sofern entsprechende Bedingungen erfüllt sind: geringes Risiko für Falschangaben, keine wesentlichen Änderungen am Produktionsprozess oder im Monitoringverfahren sowie umfassende Dokumentation des Produktionsgeschehens.

Vor-Ort-Besuche dürfen niemals für zwei aufeinanderfolgende Berichtsperioden ausfallen. Ausnahmen gelten jedoch bei schwerwiegenden, außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen (z. B. Katastrophen oder Grenzschließungen), bei denen ein virtueller Besuch als Ersatz zulässig ist, sofern die Risikoanalyse des Prüfers dies unterstützt und die vorhandene Dokumentation des Produktionsgeschehens ausreichend ist.

Materialitätsstufen

Materialitäts-Schwellenwerte definieren die Grenzen für tolerierbare Fehler in den Emissionsdaten. Der Grenzwert liegt bei 5 % pro KN-Code, entweder für die gesamten spezifischen eingebetteten Emissionen oder für die spezifische kostenlose Zuteilung. Geringfügige Ungenauigkeiten unterhalb dieser Schwellen gelten nicht als Grund für ein Versagen der Verifizierung. Allerdings können Prüfer ihr Fachwissen nutzen, um unwesentliche Sachverhalte zu identifizieren, die kumuliert zu einem Überschreiten der Materialitätsgrenze führen.

Standardwerte und Berichtsketten

Gemäß dem Entwurf ist eine Verifizierung grundsätzlich auch dann möglich, wenn für Teile der CBAM-Lieferkette Standardwerte verwendet werden, insbesondere für Vorprodukte, wenn keine tatsächlichen Daten vorliegen. Der Prüfbericht muss alle relevanten Details dokumentieren, darunter KN-Codes, Herkunftsland und verwendete Standardwerte, um die Prüfkette zu erhalten. Die Verwendung von Standardwerten schließt die Berechtigung zur Nutzung der geprüften Emissionsdaten für CBAM-Erklärungen also nicht aus, sofern die Informationsanforderungen erfüllt sind.

Was muss in einem CBAM-Prüfbericht enthalten sein?

Der CBAM-Prüfbericht ist standardisiert und enthält alle Datenpunkte, die für die Angabe der tatsächlichen Emissionswerte in den jährlichen CBAM-Erklärungen der Importeure erforderlich sind. Die Prüfberichte beinhalten unter anderem:

  • Identifikation von Betreiber und Prüfer
  • Protokolle der Betriebsbesuche und Zusammenfassungen des Monitorings
  • Berechnungen direkter und indirekter Emissionen
  • KN-Codes und detaillierte Produkt- und Prozessdaten
  • Herkunftsbestimmungen und CBAM-Benchmark

Zudem müssen wesentliche Falschangaben oder Nichtkonformitäten mit CBAM-Regeln, ergriffene Korrekturmaßnahmen, offene Mängel und Empfehlungen zur Verbesserung der zukünftigen Datenqualität offengelegt werden. Dies ermöglicht sowohl regulatorische Sicherheit als auch kontinuierliche Verbesserung.

Alle Prüfberichte müssen künftig über eine standardisierte elektronische Vorlage eingereicht werden, die von der Europäischen Kommission bereitgestellt und über das CBAM-Register zugänglich sein wird. Dieses digitale Format ermöglicht es automatisierten Lösungen wie carboneer’s cbam.hub geprüfte CBAM-Daten direkt aus den Lieferketten der Importeure abzufragen und so die Einreichung der CBAM-Erklärungen zu vereinfachen.

Ausblick

Obwohl die oben genannten Regeln aus einem geleakten Entwurf stammen und voraussichtlich noch angepasst werden, zeigen sie die aktuelle Richtung und entsprechen den Erwartungen von CBAM- und EU-ETS-Experten. Nun ist die EU-Kommission gefragt, die überfälligen Durchführungsverordnungen zur Emissionsüberwachung, Berichterstattung und Verifizierung zu verabschieden, um CBAM weiter zu operationalisieren:

  • eine für die Berechnung der CBAM-Emissionen während der Regelphase ab 2026,
  • eine für die Akkreditierung der Prüfer,
  • eine für die Prüfprinzipien und -verfahren.

Die endgültige Verabschiedung ermöglicht es Prüfern und Produzenten sich effektiv auf die Regelphase vorzubereiten. Weiterhin können damit Engpässe bei der Verifizierung verringert werden, sodass weniger Importeure auf Standardwerte zurückgreifen müssten, womit sie ihre CBAM-Kosten unnötig erhöhen würden.

CBAM-Vereinfachungen rechtskräftig

CBAM-Vereinfachungen in Kraft: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Seit dem 20. Oktober 2025 gilt die neue EU-Verordnung (2025/2083) zur Vereinfachung des CBAM-Systems. In diesem Beitrag erklären wir die wichtigsten Neuerungen für Importeure und Produzenten von CBAM-Waren.

Wesentliche Änderungen im Überblick

  • De-minimis-Ausnahme: Unternehmen, die im Jahr 2026 weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr in die EU einführen, sind vollständig von der CBAM-Berichtspflicht befreit. Für Importe von Wasserstoff und Strom gilt die Ausnahme nicht. Im Jahr 2025 gilt weiterhin die de-minimis-Regel von 150 Euro pro Lieferung.
  • Pflicht zur Zulassung ab 2026: Unternehmen, die ab dem Jahr 2026 mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren jährlich in die EU einführen möchten, benötigen zwingend den Status als „Zugelassener CBAM-Anmelder“. Der Antrag ist spätestens bis zum 31. März 2026 zu stellen, um Sanktionen und Importbeschränkungen zu vermeiden.
  • Start des Zertifikatehandels: Der Handel mit CBAM-Zertifikaten über die Common Central Platform (CCP) beginnt am 1. Februar 2027. Dennoch müssen bereits für Importe des Jahres 2026 CBAM-Zertifikate beschafft und im Jahr 2027 eingereicht werden.

Im Folgenden stellen wir die wesentlichen Änderungen im Detail vor. Alle Änderungen können Sie in der CBAM-Omnibus-Verordnung nachlesen, und mit den Anforderungen der ursprünglichen CBAM-Verordnung abgleichen.

Neuer Schwellenwert: Einzelmasse-basierter Schwellenwert

Zur Bestimmung der CBAM-Pflicht gilt ab sofort der sogenannte Einzelmasse-basierte Schwellenwert (EbS). Unternehmen, deren jährliche CBAM-Warenimporte unterhalb dieses Schwellenwerts liegen, sind vollständig von der CBAM-Pflicht befreit. Der EbS wird so festgelegt, dass mindestens 99 % der importierten grauen Emissionen (basierend auf Standardwerten) erfasst werden. Die EU-Kommission überprüft den Schwellenwert jährlich und passt ihn ggf. an. Änderungen gelten ab dem Folgejahr, sofern die Anpassung mindestens 15 Tonnen beträgt. Für das Jahr 2026 beträgt der EbS 50 Tonnen CBAM-Waren. Wird der EbS im Laufe eines Kalenderjahres überschritten, greift die CBAM-Pflicht rückwirkend für alle Importe des Jahres, auch für solche unterhalb des Schwellenwerts. Im Jahr 2025 gilt weiterhin die de-minimis-Regel von 150 Euro pro Lieferung. Die Deutsche Emissionshandelsstelle hat klargestellt, dass Sie für den Rest des Übergangszeitraums (bis Ende 2025) auch von ab 2026 vom CBAM ausgenommenen Unternehmen fristgerechte CBAM-Berichte erwartet.

Antragstellung: Zugelassener CBAM-Anmelder

Importeure können auch ohne den Status Zugelassener CBAM-Anmelder in 2026 CBAM-Waren importieren, vorausgesetzt, der Antrag formgerecht bis zum 31.03.2026 eingereicht. Wird der Antrag abgelehnt und es wurden dennoch CBAM-Waren oberhalb des EbS eingeführt, sind für sämtliche Importe des Jahres 2026 Sanktionen fällig (siehe Abschnitt Sanktionen).

Neuerungen im Zertifikatmanagement

Der Erwerb von CBAM-Zertifikaten ist erst ab dem 1. Februar 2027 über die Common Central Platform (CCP) möglich. Vorher wird es keine Möglichkeit geben, CBAM-Zertifikate zu erwerben. Für Importe im Jahr 2026 müssen dennoch CBAM-Zertifikate beschafft und im Jahr 2027 eingereicht werden. Die Beschaffung von CBAM-Zertifikaten für Importe des Jahres 2026 findet damit rückwirkend im Jahr 2027 statt. Die Preise der Zertifikate für 2026er Importe richten sich nach den durchschnittlichen Quartalspreisen im EU-Emissionshandelssystem 1 (EU EHS 1). Ab 2027 müssen Importeure quartalsweise eine Sicherheitsrücklage in Höhe von 50 % der im laufenden Kalenderjahr importierten grauen Emissionen in Form von CBAM-Zertifikaten nachweisen können.

Geänderte Fristen

Die Verordnung bringt folgende Friständerungen mit sich:

  • Einreichung von CBAM-Erklärungen und Zertifikaten: spätestens zum 30. September des Folgejahres.
  • Rückkaufanträge für CBAM-Zertifikate: bis spätestens 31. Oktober. Voraussetzung ist, dass im laufenden Jahr Zertifikate eingereicht wurden. Zurückgegeben werden können maximal so viele Zertifikate, wie im Rahmen der Sicherheitsrücklage erworben wurden. Wurde der EbS nicht überschritten, ist eine vollständige Rückgabe möglich.
  • Verfall von Zertifikaten: Zertifikate aus dem vorletzten Kalenderjahr verlieren am 1. November ihre Gültigkeit. Damit verlängert sich die Lebensdauer der Zertifikate deutlich.

Emissionsberechnung und gezahlte CO₂-Preise

Ab 2026 haben Importeure die Möglichkeit, entweder tatsächliche und verifizierte CBAM-Daten aus ihrer Lieferkette zu melden oder auf Standardwerte zurückzugreifen. Nicht verifizierte tatsächliche Daten dürfen in CBAM-Erklärungen nicht verwendet werden. Die Europäische Kommission muss die für die Regelphase geltenden länderspezifischen Standardwerte noch veröffentlichen. Diese Werte enthalten dann einen Aufschlag auf die durchschnittliche Emissionsintensität, sodass ein Anreiz zur Nutzung verifizierter tatsächlicher Daten entsteht. Für CN-Codes und Länder, für die kein Standardwert vorliegt, ist der Durchschnittswert der zehn emissionsintensivsten Exportländer anzuwenden.

Vorprodukte (sog. Precursor) aus der EU gelten als emissionsfrei und werden bei der Berechnung der CBAM-Emissionen nicht mehr berücksichtigt. Effektiv gezahlte CO₂-Preise entlang der Lieferkette (abzüglich etwaiger Erstattungen oder Vergünstigungen) können weiterhin angerechnet werden. Die EU wird künftig einige länderspezifische Standardwerte für effektiv gezahlte CO₂-Preise einführen, die bei fehlenden oder nicht nachweisbaren Echtdaten verwendet werden dürfen.

Sanktionen

Die Höhe der Sanktionen orientiert sich weiterhin an den Regelungen des EU-Emissionshandelssystems. Für 2024 gibt die Deutsche Emissionshandelsstelle einen Wert von 132 Euro je nicht, oder fehlerhaft gemeldeter Tonne CO₂. Nationale Behörden können Strafzahlungen reduzieren, wenn der Fehler nachweislich auf externe Prüfstellen oder ausländische Behörden zurückzuführen ist. Die Zahlung einer Strafe entbindet nicht von der Pflicht zur Einreichung der erforderlichen CBAM-Zertifikate.

Unternehmen, die ohne den Status Zugelassener CBAM-Anmelder CBAM-Waren einführen, müssen mit deutlich höheren Sanktionen rechnen: das Strafmaß liegt bei dem Drei- bis Fünffachen der regulären Strafe. In diesem Fall entfällt jedoch die Pflicht zur nachträglichen Einreichung von CBAM-Zertifikaten. Eine Reduktion des Strafmaßes ist möglich, wenn der EbS um weniger als 10 % überschritten wurde.

Fazit

Die sogenannten CBAM-Vereinfachungen machen die Regeln für betroffene Importeure nicht wirklich einfacher. Allerdings ist ein Großteil der bisher betroffenen Importeure künftig nicht mehr von CBAM betroffen, was vor allem kleinere Importeure und KMUs deutlich entlastet. Für Produzenten wird die Berechnung von Emissionen weniger anspruchsvoll, wenn sie CBAM-Waren aus der EU als Input nutzen. Unternehmen, die weiterhin unter die CBAM-Regelung fallen, sehen sich jedoch nach wie vor mit Unsicherheiten durch die noch ausstehenden CBAM Benchmarks, die Regelungen zur Verifizierung von Echtdaten, und die noch unklaren ab 2026 gültigen Standardwerte konfrontiert. Hier ist die EU-Kommission gefordert, möglichst rasch Klarheit zu schaffen, um Planungssicherheit und einen besseren Übergang zur Regelphase zu gewährleisten. In unserem Blogbeitrag zu CBAM-Kostenmanagment können Sie lesen, welche Möglichkeiten Sie haben um die Kostenrisiken schon vorab einzugrenzen.

Auswirkungen des CO2-Grenzausgleichsystems (CBAM) auf den Eisen- und Stahlsektor

Am 1. Oktober 2023 trat das CO₂-Grenzausgleichsystem (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) in Kraft. Als Maßnahme zur Begrenzung der Verlagerung von CO₂-Emissionen (Carbon Leakage) ergänzt das Instrument das Europäische Emissionshandelssystem (EU-EHS), indem es einen CO₂-Preis für importierte Waren festlegt, der dem CO₂-Preis für im Inland produzierte Waren entspricht. CBAM führt eine Reihe von Berichts- und Einhaltungspflichten für Importeure von Waren in die Europäische Union ein.

Warum ist CBAM notwendig?

CBAM zielt darauf ab, das Risiko für Carbon Leakage im Rahmen des EU-EHS zu verringern. Carbon Leakage beschreibt das Phänomen, bei dem Klimapolitik die Wettbewerbsfähigkeit inländischer Hersteller gegenüber umweltschädlicheren ausländischen Herstellern einschränkt, die von weniger strengen Vorschriften profitieren. Es besteht dann die Gefahr, dass die Industrie in Länder mit niedrigeren Umweltstandards abwandert. Die Emissionen würden exportiert statt gemindert, und die heimische Wirtschaft verbleibt geschwächt.

Im Rahmen des EU-EHS erhalten regulierte Unternehmen, bei denen ein Carbon-Leakage-Risiko besteht, kostenlos Emissionszertifikate in Abhängigkeit von ihrer Emissionsintensität im Verhältnis zu einem sektoralen Benchmark. Auf diese Weise wird der Wettbewerbsnachteil der europäischen Klimapolitik abgemildert. Die Zuteilung kostenloser Zertifikate läuft bis 2034 aus, ab dann wird CBAM diese Aufgabe übernehmen.

Was ist der Mechanismus & Anwendungsbereich von CBAM?

CBAM ist während der Übergangsperiode von Oktober 2023 bis Ende 2025 auf ausschließlich Berichtspflichten beschränkt. Importeure oder indirekte Zollvertreter, die CBAM-Waren in die EU einführen, sind verpflichtet, die bei der Herstellung von CBAM-Waren und deren Vorprodukten entstehenden Emissionen (graue Emissionen) zu berechnen und zu melden.

Der Zeitraum der vollständigen Anwendung des CBAM beginnt 2026. Ab diesem Zeitpunkt müssen die Importeure CBAM-Zertifikate erwerben. Der Preis der CBAM-Zertifikate ist an den Preis der Emissionszertifikate im EU-EHS gekoppelt, der derzeit bei etwa 85 Euro pro Tonne CO2-Äquivalent liegt und bis 2030 voraussichtlich zwischen 100 und 150 Euro liegen wird. Jeder CO2-Preis, der bereits in den Herkunftsländern fällig wird, reduziert die Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate (Abbildung 1). Dieser Mechanismus gleicht den Kohlenstoffpreis für ausländische und inländische Waren an, die auf dem EU-Markt verkauft werden. Im Vergleich zum System der kostenlosen Zuteilung erhöht CBAM nicht nur die Einnahmen der EU aus dem EU-EHS, sondern schafft auch Anreize für ehrgeizige Kohlenstoffpreise und die Dekarbonisierung der Industrie im Ausland.

Abbildung 1 CBAM-Wirkungsweise. Quelle: carboneer.

CBAM deckt derzeit sechs Sektoren ab, auf die etwa 50 % der Emissionen im EU-EHS entfallen: Aluminium, Zement, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoff sowie Eisen & Stahl. Im Eisen- und Stahlsektor werden derzeit 478 KN-Waren (Kombinierte Nomenklatur) zu 8 aggregierten Warenkategorien zusammengefasst, die ähnliche Produktionswege, Systemgrenzen und Vorläuferstoffe aufweisen.

Bis spätestens Ende 2024 wird die EU-Kommission weitere Produkte entlang der Wertschöpfungskette von CBAM-Waren für eine mögliche Aufnahme in die Verordnung identifizieren. Ab Januar 2028 und anschließend alle zwei Jahre wird die Effektivität von CBAM bewertet und über die mögliche Aufnahme weiterer Sektoren in CBAM beraten.

Was sind die CBAM-Verpflichtungen für Importeure?

Um ihre CBAM-Verpflichtungen zu erfüllen, müssen sich Importeure oder indirekte Zollvertreter vor der Einfuhr von CBAM-Waren in die EU als autorisierte CBAM-Anmelder registrieren lassen. Für jedes Kalenderjahr müssen die regulierten Unternehmen die in den Importen enthaltenen Emissionen nach der weiter unten beschriebenen Methode berechnen und die Ergebnisse in der CBAM-Erklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres mitteilen. In diesen Erklärungen können die Importeure auch eine Verringerung der abzugebenden CBAM-Zertifikate beantragen, wenn im Herkunftsland bereits ein Preis auf Emissionen gezahlt wurde. Die in den CBAM-Erklärungen enthaltenen Informationen müssen von unabhängigen Gutachtern verifiziert werden, die im Rahmen der EU-EHS-Verordnung akkreditiert sind. Weiterhin müssen Importeure einen Zugang zum CBAM-Register einrichten. Auf dieser Plattform werden die Daten über die grauen Emissionen an die Behörden übermittelt und CBAM-Zertifikate gekauft und eingereicht.

Die Verpflichtung zur Einreichung von CBAM-Zertifikaten wird schrittweise bis 2034 eingeführt. In der Übergangszeit müssen keine CBAM-Zertifikate gekauft werden. Erst mit der vollständigen Anwendung von CBAM im Jahr 2026 müssen die Importeure CBAM-Zertifikate abgeben. Die Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate steigt proportional zum Auslaufen der kostenlosen Zuteilungen im EU-EHS: 2026 müssen regulierte Unternehmen CBAM-Zertifikate für 2,5 % ihrer grauen Emissionen abgeben. Dieser Anteil steigt schrittweise an, bis er im Jahr 2034 100 % erreicht.

Wie werden graue Emissionen berechnet?

Generell müssen die CBAM-Anmelder sowohl die direkten Emissionen aus dem Produktionsprozess als auch die indirekten Emissionen aus der Erzeugung der im Produktionsprozess verwendeten Energie berücksichtigen. In der CBAM-Richtlinie sind einige Güter (auch aus dem Eisen- und Stahlsektor) aufgeführt, bei denen nur die direkten Emissionen zu berücksichtigen sind, da einige Produktionsanlagen von den EU-Ausgleichszahlungen für höhere Strompreise profitieren. Für die eigentliche Berechnung der direkten Emissionen können die Verpflichteten eine der beiden Methoden anwenden:

  1. Der berechnungsbasierte Ansatz, bei dem die in der Produktion verwendeten Rohstoffe und Inputs mit Berechnungsfaktoren wie dem netto Heizwert oder Emissionsfaktoren kombiniert werden.
  2. Der messungsbasierte Ansatz, bei dem die Emissionen durch kontinuierliche Messungen des Abgasstroms und der Treibhausgaskonzentrationen in den Abgasen bestimmt werden.

Wenn die CBAM-Anmelder nicht über die erforderlichen Daten zur Durchführung der Berechnungen verfügen, können sie auf Standardwerte zurückgreifen, die als Emissionsfaktoren verwendet werden. Die Standardwerte sollen bis Ende 2023 veröffentlicht werden. Die EU hat bereits eine erste Studie veröffentlicht, die die Unterschiede in den Emissionsintensitäten zwischen der EU und ihren Handelspartnern für CBAM-Waren aufzeigt (siehe Abbildung 2).

Abbildung 2 Emissionsintensität für CN code 7217 10 – Wires of non-alloy steel. Der Wert für Weißrussland basiert auf dem sekundären Produktionsweg. Quelle: Vidovic et al. (2023).

CBAM-Anmelder können auch ihre Lieferanten auffordern, sich als Betreiber aus einem Drittland im CBAM-Register registrieren zu lassen. Sie können die oben genannte Berechnungsmethode auf ihren Output anwenden und eine Prüfung gemäß den EU-EHS-Standards durchführen lassen. Die Lieferanten können dann die Informationen über ihre grauen Emissionen an die CBAM-Anmelder weitergeben, die ihrerseits diese Informationen in ihren CBAM-Erklärungen verwenden können.

Welche Regeln gelten während des Übergangszeitraums?

Die EU ist sich der Herausforderungen für Unternehmen bewusst, und führt den Mechanismus schrittweise mit einer Übergangsperiode vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 ein. Die Übergangszeit soll allen Beteiligten, einschließlich Importeuren, Herstellern und Behörden, als Test- und Lernphase dienen. Ihr Zweck ist es, Daten über graue Emissionen zu sammeln, um die Methodik für den Zeitraum der vollständigen Anwendung ab 1. Januar 2026 zu verbessern. Die CBAM-Verpflichtungen beschränken sich während des Übergangszeitraums auf die Berichterstattung (Abbildung 3).

CBAM-Anmelder müssen anstelle von jährlichen CBAM-Erklärungen vierteljährliche CBAM-Berichte einreichen. Der erste Bericht, der die grauen Emissionen aus dem vierten Quartal 2023 abdeckt, muss bis zum 31. Januar 2024 eingereicht werden. Die Anforderungen an die Berechnung und die allgemeine Berichterstattung werden in der Übergangsphase etwas gelockert: Neben der oben beschriebenen Berechnungsmethode (EU-Methode) stehen für die Übergangsphase zwei weitere Methoden zur Verfügung:

  1. Bis zum 31. Dezember 2024 können graue Emissionen über nationale Systeme von Drittländern ermittelt werden, wie z. B. Kohlenstoffpreissysteme oder Überwachungssysteme.
  2. Bis zum 31. Juli 2024 können graue Emissionen auch ausschließlich anhand von Standardwerten aus der EU oder anderen Ländern ermittelt werden, wenn die Berechnungsmethoden übereinstimmen.

In der Übergangsphase müssen Unternehmen sowohl über direkte als auch über indirekte Emissionen berichten. Die oben erwähnten Ausnahmen für indirekte Emissionen in der Eisen- und Stahlindustrie gelten nur für den Zeitraum der vollständigen Anwendung der CBAM-Regeln. Sanktionen können verhängt werden, wenn der Anmelder keinen korrekten oder vollständigen CBAM-Bericht vorlegt. Die Strafen liegen zwischen 10 und 50 EUR pro Tonne nicht gemeldeter Emissionen.

Abbildung 3 CBAM Zeitplan. Quelle: carboneer.

Welche unmittelbaren Aufgaben ergeben sich für Unternehmen?

Bis zum Zeitraum der vollständigen Anwendung dauert es noch über zwei Jahre. Schon jetzt können Sie Ihr Unternehmen vorbereiten, um die rechtlichen Verpflichtungen des Übergangszeitraums zu erfüllen und einen Vorsprung für den Zeitraum der vollständigen CBAM-Anwendung zu erarbeiten:

  • Ermitteln Sie, welche Ihrer Importe den CBAM-Vorschriften unterliegen. Setzen Sie sich mit Lieferanten und Herstellern in Verbindung, um Emissionsdaten für importierte Waren zu sammeln. Sammeln Sie Informationen über Kohlenstoffpreisregelungen in den Ursprungsländern Ihrer CBAM-Waren.
  • Lassen Sie sich als CBAM-Anmelder registrieren oder lassen Sie Ihren indirekten Zollvertreter registrieren.
  • Erhalten Sie Zugang zum CBAM-Übergangsregister. Dies ist die Schnittstelle für Regulierungsbehörden und regulierte Unternehmen während der Übergangszeit.
  • Lernen Sie den Umgang mit der von der EU veröffentlichten CBAM-Meldevorlage.
  • Einrichtung von Prozessen zur Sammlung von Emissionsdaten und Bereitstellung von Personalkapazitäten für die Bearbeitung von CBAM-Aufgaben.
  • Nutzen Sie die Preisprognose für die EU-Emissionsrechte und die Prognosen zu grauen Emissionen, um die mittelfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen der CBAM-Vorschriften auf Ihre Lieferkette und Ihr Unternehmen zu beurteilen.
  • Verstehen Sie die Auswirkungen von CBAM auf Ihre Lieferkette und bewerten Sie Ihr Preis- und Regulierungsrisiko in verschiedenen Ländern.

Mit der Einführung von CBAM spielt die Emissionsüberwachung und -berichterstattung zusammen mit der Bepreisung von CO2 eine immer wichtigere Rolle für Nicht-EU-Produzenten und Importeure. Die Verpflichtungen zur Emissionsberichterstattung während des Übergangszeitraums von CBAM sind für viele Unternehmen neu erfordern eine umfassende Vorbereitung. Die Vorschriften zu CBAM werden in den kommenden Jahren weiterentwickelt und sollten von Erzeugern aus Drittländern und der EU sowie von Händlern und Importeuren gleichermaßen genau beobachtet werden. Weitere CBAM-Durchführungsbestimmungen werden kontinuierlich veröffentlicht. Beispielsweise zur Beschaffung von Ökostrom über Strombezugsverträge (PPAs) oder zu aktualisierten Produktlisten, die den CBAM-Verpflichtungen unterliegen. Letztlich benötigen Unternehmen einen strategischen Ansatz für diese neuen Realitäten des globalen Handels und der Dekarbonisierung.

Quelle:
Vidovic, D., Marmier, A., Zore, L. and Moya, J., Greenhouse gas emission intensities of the steel, fertilisers, aluminium and cement industries in the EU and its main trading partners, Publications Office of the European Union, Luxembourg, 2023, doi:10.2760/359533, JRC134682.