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CBAM-Vereinfachungen rechtskräftig

Seit dem 20. Oktober 2025 gilt die neue EU-Verordnung (2025/2083) zur Vereinfachung des CBAM-Systems. In diesem Beitrag erklären wir die wichtigsten Neuerungen für Importeure und Produzenten von CBAM-Waren.

Wesentliche Änderungen im Überblick

  • De-minimis-Ausnahme: Unternehmen, die im Jahr 2026 weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr in die EU einführen, sind vollständig von der CBAM-Berichtspflicht befreit. Für Importe von Wasserstoff und Strom gilt die Ausnahme nicht. Im Jahr 2025 gilt weiterhin die de-minimis-Regel von 150 Euro pro Lieferung.
  • Pflicht zur Zulassung ab 2026: Unternehmen, die ab dem Jahr 2026 mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren jährlich in die EU einführen möchten, benötigen zwingend den Status als „Zugelassener CBAM-Anmelder“. Der Antrag ist spätestens bis zum 31. März 2026 zu stellen, um Sanktionen und Importbeschränkungen zu vermeiden.
  • Start des Zertifikatehandels: Der Handel mit CBAM-Zertifikaten über die Common Central Platform (CCP) beginnt am 1. Februar 2027. Dennoch müssen bereits für Importe des Jahres 2026 CBAM-Zertifikate beschafft und im Jahr 2027 eingereicht werden.

Im Folgenden stellen wir die wesentlichen Änderungen im Detail vor. Alle Änderungen können Sie in der CBAM-Omnibus-Verordnung nachlesen, und mit den Anforderungen der ursprünglichen CBAM-Verordnung abgleichen.

Neuer Schwellenwert: Einzelmasse-basierter Schwellenwert

Zur Bestimmung der CBAM-Pflicht gilt ab sofort der sogenannte Einzelmasse-basierte Schwellenwert (EbS). Unternehmen, deren jährliche CBAM-Warenimporte unterhalb dieses Schwellenwerts liegen, sind vollständig von der CBAM-Pflicht befreit. Der EbS wird so festgelegt, dass mindestens 99 % der importierten grauen Emissionen (basierend auf Standardwerten) erfasst werden. Die EU-Kommission überprüft den Schwellenwert jährlich und passt ihn ggf. an. Änderungen gelten ab dem Folgejahr, sofern die Anpassung mindestens 15 Tonnen beträgt. Für das Jahr 2026 beträgt der EbS 50 Tonnen CBAM-Waren. Wird der EbS im Laufe eines Kalenderjahres überschritten, greift die CBAM-Pflicht rückwirkend für alle Importe des Jahres, auch für solche unterhalb des Schwellenwerts. Im Jahr 2025 gilt weiterhin die de-minimis-Regel von 150 Euro pro Lieferung. Die Deutsche Emissionshandelsstelle hat klargestellt, dass Sie für den Rest des Übergangszeitraums (bis Ende 2025) auch von ab 2026 vom CBAM ausgenommenen Unternehmen fristgerechte CBAM-Berichte erwartet.

Antragstellung: Zugelassener CBAM-Anmelder

Importeure können auch ohne den Status Zugelassener CBAM-Anmelder in 2026 CBAM-Waren importieren, vorausgesetzt, der Antrag formgerecht bis zum 31.03.2026 eingereicht. Wird der Antrag abgelehnt und es wurden dennoch CBAM-Waren oberhalb des EbS eingeführt, sind für sämtliche Importe des Jahres 2026 Sanktionen fällig (siehe Abschnitt Sanktionen).

Neuerungen im Zertifikatmanagement

Der Erwerb von CBAM-Zertifikaten ist erst ab dem 1. Februar 2027 über die Common Central Platform (CCP) möglich. Vorher wird es keine Möglichkeit geben, CBAM-Zertifikate zu erwerben. Für Importe im Jahr 2026 müssen dennoch CBAM-Zertifikate beschafft und im Jahr 2027 eingereicht werden. Die Beschaffung von CBAM-Zertifikaten für Importe des Jahres 2026 findet damit rückwirkend im Jahr 2027 statt. Die Preise der Zertifikate für 2026er Importe richten sich nach den durchschnittlichen Quartalspreisen im EU-Emissionshandelssystem 1 (EU EHS 1). Ab 2027 müssen Importeure quartalsweise eine Sicherheitsrücklage in Höhe von 50 % der im laufenden Kalenderjahr importierten grauen Emissionen in Form von CBAM-Zertifikaten nachweisen können.

Geänderte Fristen

Die Verordnung bringt folgende Friständerungen mit sich:

  • Einreichung von CBAM-Erklärungen und Zertifikaten: spätestens zum 30. September des Folgejahres.
  • Rückkaufanträge für CBAM-Zertifikate: bis spätestens 31. Oktober. Voraussetzung ist, dass im laufenden Jahr Zertifikate eingereicht wurden. Zurückgegeben werden können maximal so viele Zertifikate, wie im Rahmen der Sicherheitsrücklage erworben wurden. Wurde der EbS nicht überschritten, ist eine vollständige Rückgabe möglich.
  • Verfall von Zertifikaten: Zertifikate aus dem vorletzten Kalenderjahr verlieren am 1. November ihre Gültigkeit. Damit verlängert sich die Lebensdauer der Zertifikate deutlich.

Emissionsberechnung und gezahlte CO₂-Preise

Ab 2026 haben Importeure die Möglichkeit, entweder tatsächliche und verifizierte CBAM-Daten aus ihrer Lieferkette zu melden oder auf Standardwerte zurückzugreifen. Nicht verifizierte tatsächliche Daten dürfen in CBAM-Erklärungen nicht verwendet werden. Die Europäische Kommission muss die für die Regelphase geltenden länderspezifischen Standardwerte noch veröffentlichen. Diese Werte enthalten dann einen Aufschlag auf die durchschnittliche Emissionsintensität, sodass ein Anreiz zur Nutzung verifizierter tatsächlicher Daten entsteht. Für CN-Codes und Länder, für die kein Standardwert vorliegt, ist der Durchschnittswert der zehn emissionsintensivsten Exportländer anzuwenden.

Vorprodukte (sog. Precursor) aus der EU gelten als emissionsfrei und werden bei der Berechnung der CBAM-Emissionen nicht mehr berücksichtigt. Effektiv gezahlte CO₂-Preise entlang der Lieferkette (abzüglich etwaiger Erstattungen oder Vergünstigungen) können weiterhin angerechnet werden. Die EU wird künftig einige länderspezifische Standardwerte für effektiv gezahlte CO₂-Preise einführen, die bei fehlenden oder nicht nachweisbaren Echtdaten verwendet werden dürfen.

Sanktionen

Die Höhe der Sanktionen orientiert sich weiterhin an den Regelungen des EU-Emissionshandelssystems. Für 2024 gibt die Deutsche Emissionshandelsstelle einen Wert von 132 Euro je nicht, oder fehlerhaft gemeldeter Tonne CO₂. Nationale Behörden können Strafzahlungen reduzieren, wenn der Fehler nachweislich auf externe Prüfstellen oder ausländische Behörden zurückzuführen ist. Die Zahlung einer Strafe entbindet nicht von der Pflicht zur Einreichung der erforderlichen CBAM-Zertifikate.

Unternehmen, die ohne den Status Zugelassener CBAM-Anmelder CBAM-Waren einführen, müssen mit deutlich höheren Sanktionen rechnen: das Strafmaß liegt bei dem Drei- bis Fünffachen der regulären Strafe. In diesem Fall entfällt jedoch die Pflicht zur nachträglichen Einreichung von CBAM-Zertifikaten. Eine Reduktion des Strafmaßes ist möglich, wenn der EbS um weniger als 10 % überschritten wurde.

Fazit

Die sogenannten CBAM-Vereinfachungen machen die Regeln für betroffene Importeure nicht wirklich einfacher. Allerdings ist ein Großteil der bisher betroffenen Importeure künftig nicht mehr von CBAM betroffen, was vor allem kleinere Importeure und KMUs deutlich entlastet. Für Produzenten wird die Berechnung von Emissionen weniger anspruchsvoll, wenn sie CBAM-Waren aus der EU als Input nutzen. Unternehmen, die weiterhin unter die CBAM-Regelung fallen, sehen sich jedoch nach wie vor mit Unsicherheiten durch die noch ausstehenden CBAM Benchmarks, die Regelungen zur Verifizierung von Echtdaten, und die noch unklaren ab 2026 gültigen Standardwerte konfrontiert. Hier ist die EU-Kommission gefordert, möglichst rasch Klarheit zu schaffen, um Planungssicherheit und einen besseren Übergang zur Regelphase zu gewährleisten. In unserem Blogbeitrag zu CBAM-Kostenmanagment können Sie lesen, welche Möglichkeiten Sie haben um die Kostenrisiken schon vorab einzugrenzen.

Am 1. Oktober 2023 trat das CO₂-Grenzausgleichsystem (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) in Kraft. Als Maßnahme zur Begrenzung der Verlagerung von CO₂-Emissionen (Carbon Leakage) ergänzt das Instrument das Europäische Emissionshandelssystem (EU-EHS), indem es einen CO₂-Preis für importierte Waren festlegt, der dem CO₂-Preis für im Inland produzierte Waren entspricht. CBAM führt eine Reihe von Berichts- und Einhaltungspflichten für Importeure von Waren in die Europäische Union ein.

Warum ist CBAM notwendig?

CBAM zielt darauf ab, das Risiko für Carbon Leakage im Rahmen des EU-EHS zu verringern. Carbon Leakage beschreibt das Phänomen, bei dem Klimapolitik die Wettbewerbsfähigkeit inländischer Hersteller gegenüber umweltschädlicheren ausländischen Herstellern einschränkt, die von weniger strengen Vorschriften profitieren. Es besteht dann die Gefahr, dass die Industrie in Länder mit niedrigeren Umweltstandards abwandert. Die Emissionen würden exportiert statt gemindert, und die heimische Wirtschaft verbleibt geschwächt.

Im Rahmen des EU-EHS erhalten regulierte Unternehmen, bei denen ein Carbon-Leakage-Risiko besteht, kostenlos Emissionszertifikate in Abhängigkeit von ihrer Emissionsintensität im Verhältnis zu einem sektoralen Benchmark. Auf diese Weise wird der Wettbewerbsnachteil der europäischen Klimapolitik abgemildert. Die Zuteilung kostenloser Zertifikate läuft bis 2034 aus, ab dann wird CBAM diese Aufgabe übernehmen.

Was ist der Mechanismus & Anwendungsbereich von CBAM?

CBAM ist während der Übergangsperiode von Oktober 2023 bis Ende 2025 auf ausschließlich Berichtspflichten beschränkt. Importeure oder indirekte Zollvertreter, die CBAM-Waren in die EU einführen, sind verpflichtet, die bei der Herstellung von CBAM-Waren und deren Vorprodukten entstehenden Emissionen (graue Emissionen) zu berechnen und zu melden.

Der Zeitraum der vollständigen Anwendung des CBAM beginnt 2026. Ab diesem Zeitpunkt müssen die Importeure CBAM-Zertifikate erwerben. Der Preis der CBAM-Zertifikate ist an den Preis der Emissionszertifikate im EU-EHS gekoppelt, der derzeit bei etwa 85 Euro pro Tonne CO2-Äquivalent liegt und bis 2030 voraussichtlich zwischen 100 und 150 Euro liegen wird. Jeder CO2-Preis, der bereits in den Herkunftsländern fällig wird, reduziert die Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate (Abbildung 1). Dieser Mechanismus gleicht den Kohlenstoffpreis für ausländische und inländische Waren an, die auf dem EU-Markt verkauft werden. Im Vergleich zum System der kostenlosen Zuteilung erhöht CBAM nicht nur die Einnahmen der EU aus dem EU-EHS, sondern schafft auch Anreize für ehrgeizige Kohlenstoffpreise und die Dekarbonisierung der Industrie im Ausland.

Abbildung 1 CBAM-Wirkungsweise. Quelle: carboneer.

CBAM deckt derzeit sechs Sektoren ab, auf die etwa 50 % der Emissionen im EU-EHS entfallen: Aluminium, Zement, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoff sowie Eisen & Stahl. Im Eisen- und Stahlsektor werden derzeit 478 KN-Waren (Kombinierte Nomenklatur) zu 8 aggregierten Warenkategorien zusammengefasst, die ähnliche Produktionswege, Systemgrenzen und Vorläuferstoffe aufweisen.

Bis spätestens Ende 2024 wird die EU-Kommission weitere Produkte entlang der Wertschöpfungskette von CBAM-Waren für eine mögliche Aufnahme in die Verordnung identifizieren. Ab Januar 2028 und anschließend alle zwei Jahre wird die Effektivität von CBAM bewertet und über die mögliche Aufnahme weiterer Sektoren in CBAM beraten.

Was sind die CBAM-Verpflichtungen für Importeure?

Um ihre CBAM-Verpflichtungen zu erfüllen, müssen sich Importeure oder indirekte Zollvertreter vor der Einfuhr von CBAM-Waren in die EU als autorisierte CBAM-Anmelder registrieren lassen. Für jedes Kalenderjahr müssen die regulierten Unternehmen die in den Importen enthaltenen Emissionen nach der weiter unten beschriebenen Methode berechnen und die Ergebnisse in der CBAM-Erklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres mitteilen. In diesen Erklärungen können die Importeure auch eine Verringerung der abzugebenden CBAM-Zertifikate beantragen, wenn im Herkunftsland bereits ein Preis auf Emissionen gezahlt wurde. Die in den CBAM-Erklärungen enthaltenen Informationen müssen von unabhängigen Gutachtern verifiziert werden, die im Rahmen der EU-EHS-Verordnung akkreditiert sind. Weiterhin müssen Importeure einen Zugang zum CBAM-Register einrichten. Auf dieser Plattform werden die Daten über die grauen Emissionen an die Behörden übermittelt und CBAM-Zertifikate gekauft und eingereicht.

Die Verpflichtung zur Einreichung von CBAM-Zertifikaten wird schrittweise bis 2034 eingeführt. In der Übergangszeit müssen keine CBAM-Zertifikate gekauft werden. Erst mit der vollständigen Anwendung von CBAM im Jahr 2026 müssen die Importeure CBAM-Zertifikate abgeben. Die Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate steigt proportional zum Auslaufen der kostenlosen Zuteilungen im EU-EHS: 2026 müssen regulierte Unternehmen CBAM-Zertifikate für 2,5 % ihrer grauen Emissionen abgeben. Dieser Anteil steigt schrittweise an, bis er im Jahr 2034 100 % erreicht.

Wie werden graue Emissionen berechnet?

Generell müssen die CBAM-Anmelder sowohl die direkten Emissionen aus dem Produktionsprozess als auch die indirekten Emissionen aus der Erzeugung der im Produktionsprozess verwendeten Energie berücksichtigen. In der CBAM-Richtlinie sind einige Güter (auch aus dem Eisen- und Stahlsektor) aufgeführt, bei denen nur die direkten Emissionen zu berücksichtigen sind, da einige Produktionsanlagen von den EU-Ausgleichszahlungen für höhere Strompreise profitieren. Für die eigentliche Berechnung der direkten Emissionen können die Verpflichteten eine der beiden Methoden anwenden:

  1. Der berechnungsbasierte Ansatz, bei dem die in der Produktion verwendeten Rohstoffe und Inputs mit Berechnungsfaktoren wie dem netto Heizwert oder Emissionsfaktoren kombiniert werden.
  2. Der messungsbasierte Ansatz, bei dem die Emissionen durch kontinuierliche Messungen des Abgasstroms und der Treibhausgaskonzentrationen in den Abgasen bestimmt werden.

Wenn die CBAM-Anmelder nicht über die erforderlichen Daten zur Durchführung der Berechnungen verfügen, können sie auf Standardwerte zurückgreifen, die als Emissionsfaktoren verwendet werden. Die Standardwerte sollen bis Ende 2023 veröffentlicht werden. Die EU hat bereits eine erste Studie veröffentlicht, die die Unterschiede in den Emissionsintensitäten zwischen der EU und ihren Handelspartnern für CBAM-Waren aufzeigt (siehe Abbildung 2).

Abbildung 2 Emissionsintensität für CN code 7217 10 – Wires of non-alloy steel. Der Wert für Weißrussland basiert auf dem sekundären Produktionsweg. Quelle: Vidovic et al. (2023).

CBAM-Anmelder können auch ihre Lieferanten auffordern, sich als Betreiber aus einem Drittland im CBAM-Register registrieren zu lassen. Sie können die oben genannte Berechnungsmethode auf ihren Output anwenden und eine Prüfung gemäß den EU-EHS-Standards durchführen lassen. Die Lieferanten können dann die Informationen über ihre grauen Emissionen an die CBAM-Anmelder weitergeben, die ihrerseits diese Informationen in ihren CBAM-Erklärungen verwenden können.

Welche Regeln gelten während des Übergangszeitraums?

Die EU ist sich der Herausforderungen für Unternehmen bewusst, und führt den Mechanismus schrittweise mit einer Übergangsperiode vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 ein. Die Übergangszeit soll allen Beteiligten, einschließlich Importeuren, Herstellern und Behörden, als Test- und Lernphase dienen. Ihr Zweck ist es, Daten über graue Emissionen zu sammeln, um die Methodik für den Zeitraum der vollständigen Anwendung ab 1. Januar 2026 zu verbessern. Die CBAM-Verpflichtungen beschränken sich während des Übergangszeitraums auf die Berichterstattung (Abbildung 3).

CBAM-Anmelder müssen anstelle von jährlichen CBAM-Erklärungen vierteljährliche CBAM-Berichte einreichen. Der erste Bericht, der die grauen Emissionen aus dem vierten Quartal 2023 abdeckt, muss bis zum 31. Januar 2024 eingereicht werden. Die Anforderungen an die Berechnung und die allgemeine Berichterstattung werden in der Übergangsphase etwas gelockert: Neben der oben beschriebenen Berechnungsmethode (EU-Methode) stehen für die Übergangsphase zwei weitere Methoden zur Verfügung:

  1. Bis zum 31. Dezember 2024 können graue Emissionen über nationale Systeme von Drittländern ermittelt werden, wie z. B. Kohlenstoffpreissysteme oder Überwachungssysteme.
  2. Bis zum 31. Juli 2024 können graue Emissionen auch ausschließlich anhand von Standardwerten aus der EU oder anderen Ländern ermittelt werden, wenn die Berechnungsmethoden übereinstimmen.

In der Übergangsphase müssen Unternehmen sowohl über direkte als auch über indirekte Emissionen berichten. Die oben erwähnten Ausnahmen für indirekte Emissionen in der Eisen- und Stahlindustrie gelten nur für den Zeitraum der vollständigen Anwendung der CBAM-Regeln. Sanktionen können verhängt werden, wenn der Anmelder keinen korrekten oder vollständigen CBAM-Bericht vorlegt. Die Strafen liegen zwischen 10 und 50 EUR pro Tonne nicht gemeldeter Emissionen.

Abbildung 3 CBAM Zeitplan. Quelle: carboneer.

Welche unmittelbaren Aufgaben ergeben sich für Unternehmen?

Bis zum Zeitraum der vollständigen Anwendung dauert es noch über zwei Jahre. Schon jetzt können Sie Ihr Unternehmen vorbereiten, um die rechtlichen Verpflichtungen des Übergangszeitraums zu erfüllen und einen Vorsprung für den Zeitraum der vollständigen CBAM-Anwendung zu erarbeiten:

  • Ermitteln Sie, welche Ihrer Importe den CBAM-Vorschriften unterliegen. Setzen Sie sich mit Lieferanten und Herstellern in Verbindung, um Emissionsdaten für importierte Waren zu sammeln. Sammeln Sie Informationen über Kohlenstoffpreisregelungen in den Ursprungsländern Ihrer CBAM-Waren.
  • Lassen Sie sich als CBAM-Anmelder registrieren oder lassen Sie Ihren indirekten Zollvertreter registrieren.
  • Erhalten Sie Zugang zum CBAM-Übergangsregister. Dies ist die Schnittstelle für Regulierungsbehörden und regulierte Unternehmen während der Übergangszeit.
  • Lernen Sie den Umgang mit der von der EU veröffentlichten CBAM-Meldevorlage.
  • Einrichtung von Prozessen zur Sammlung von Emissionsdaten und Bereitstellung von Personalkapazitäten für die Bearbeitung von CBAM-Aufgaben.
  • Nutzen Sie die Preisprognose für die EU-Emissionsrechte und die Prognosen zu grauen Emissionen, um die mittelfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen der CBAM-Vorschriften auf Ihre Lieferkette und Ihr Unternehmen zu beurteilen.
  • Verstehen Sie die Auswirkungen von CBAM auf Ihre Lieferkette und bewerten Sie Ihr Preis- und Regulierungsrisiko in verschiedenen Ländern.

Mit der Einführung von CBAM spielt die Emissionsüberwachung und -berichterstattung zusammen mit der Bepreisung von CO2 eine immer wichtigere Rolle für Nicht-EU-Produzenten und Importeure. Die Verpflichtungen zur Emissionsberichterstattung während des Übergangszeitraums von CBAM sind für viele Unternehmen neu erfordern eine umfassende Vorbereitung. Die Vorschriften zu CBAM werden in den kommenden Jahren weiterentwickelt und sollten von Erzeugern aus Drittländern und der EU sowie von Händlern und Importeuren gleichermaßen genau beobachtet werden. Weitere CBAM-Durchführungsbestimmungen werden kontinuierlich veröffentlicht. Beispielsweise zur Beschaffung von Ökostrom über Strombezugsverträge (PPAs) oder zu aktualisierten Produktlisten, die den CBAM-Verpflichtungen unterliegen. Letztlich benötigen Unternehmen einen strategischen Ansatz für diese neuen Realitäten des globalen Handels und der Dekarbonisierung.

Quelle:
Vidovic, D., Marmier, A., Zore, L. and Moya, J., Greenhouse gas emission intensities of the steel, fertilisers, aluminium and cement industries in the EU and its main trading partners, Publications Office of the European Union, Luxembourg, 2023, doi:10.2760/359533, JRC134682.