CBAM-Vereinfachungen rechtskräftig

Anrechnung gezahlter CO₂-Preise unter CBAM

Mitte Mai 2026 hat die EU-Kommission einen wichtigen bislang noch fehlenden Baustein zum CBAM veröffentlicht. Im Entwurf eines Durchführungsrechtsaktes wurden erstmals detaillierte Regeln festgelegt, wie schon gezahlte CO₂-Preise in der Lieferkette außerhalb der EU berücksichtigt werden und CBAM-Kosten für Importeure reduzieren können.

Warum der neue Entwurf wichtig ist

Der Entwurf vom 13. Mai 2026 gilt als zentraler Baustein für die praktische Umsetzung des CBAM ab 2026 und könnte erhebliche Auswirkungen auf internationale Lieferketten, CO₂-Märkte und die Wettbewerbsfähigkeit exportorientierter Industrien haben. Bis zum 10. Juni 2026 sammelt die EU-Kommission Rückmeldungen zu den vorgeschlagenen Regeln.

CBAM verfolgt grundsätzlich ein einfaches Ziel: Importierte Güter sollen denselben CO₂-Kosten unterliegen wie Produkte aus der EU, die bereits unter dem EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) reguliert werden. Dadurch soll sogenanntes „Carbon Leakage“ verhindert werden – also die Verlagerung emissionsintensiver Produktion in Länder mit schwächeren Klimaregeln. Betroffen sind zunächst Sektoren wie Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff und Elektrizität. Bislang war zwar gesetzlich vorgesehen, dass bereits im Ursprungsland gezahlte CO₂-Kosten auf CBAM-Zertifikate angerechnet werden können. Allerdings fehlten konkrete Berechnungsregeln. Genau diese Lücke schließt nun der Entwurf der EU-Kommission. Der Entwurf definiert:

  • welche ausländischen CO₂-Preissysteme anerkannt werden,
  • wie Unternehmen Zahlungen nachweisen müssen,
  • wie Emissionszertifikate des freiwilligen Markts (Carbon Credits) behandelt werden,
  • welche Obergrenzen gelten,
  • und wie Standardwerte (Default Values) eingesetzt werden können.

Die neuen Regeln sollen rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 gelten. Unternehmen müssen sich daher schon jetzt auf neue Compliance-Anforderungen vorbereiten.

Welche Carbon-Pricing-Systeme anerkannt werden

Die EU verfolgt keinen länderspezifischen Ansatz. Statt Systeme einzelner Staaten offiziell anzuerkennen, definiert der Entwurf allgemeine Kriterien für zulässige Carbon-Pricing-Mechanismen. Anerkannt werden können insbesondere gezahlte CO₂-Preise unter:

  • Emissionshandelssystemen (ETS),
  • direkte CO₂-Steuern,
  • CO₂-Abgaben auf Brennstoffe,
  • und hybriden Systemen mit mehreren Verpflichtungsoptionen.

Entscheidend ist dabei, dass die Systeme verpflichtend sein müssen und tatsächliche Kosten für die grauen Emissionen eines Produkts verursachen. Freiwillige Klimaschutzmaßnahmen oder rein freiwillige Carbon-Credit-Käufe reichen grundsätzlich nicht aus.

Die EU möchte damit Doppelbelastungen vermeiden, ohne die Integrität des EU ETS zu schwächen. Ein Importeur soll also nur die Differenz zwischen dem bereits gezahlten ausländischen CO₂-Preis und dem CO₂-Preis im EU ETS tragen müssen.

Zwei Berechnungsmethoden für Abzüge von CO₂-Preisen

Besonders relevant ist die Einführung von zwei unterschiedlichen Berechnungspfaden:

  1. Standard-CO₂-Preise (Default Values)

Wenn Unternehmen Standardwerte zur Berechnung der grauen Emissionen verwenden, dürfen auch nur von der EU veröffentlichte Standard-CO₂-Preise des jeweiligen Drittlandes angerechnet werden. Diese Standardwerte werden jährlich durch die EU-Kommission aktualisiert. Dieser Ansatz reduziert den administrativen Aufwand für Produzenten und Importeure, dürfte aber oft ungenauer sein.

  1. Echte CO₂-Preise (Actual Values)

Alternativ können Unternehmen tatsächliche CO₂-Kosten geltend machen. Dafür müssen allerdings geprüfte und verifizierte Nachweise erbracht werden. CO₂-Preise müssen auf Anlagenebene für einzelne CBAM-Waren (nach KN-Codes) bestimmt werden. Anerkannt werden nur tatsächlich gezahlte CO₂-Kosten für die grauen Emissionen des importierten Produkts. Jegliche Rückerstattungen, Kompensationen oder freie Zuteilungen innerhalb eines CO₂-Bepreisungssystems im Drittland müssen vom gezahlten CO₂-Preis wieder abgezogen werden.  Gerade für Unternehmen mit komplexen Lieferketten dürfte dies erhebliche Dokumentations- und Verifizierungsanforderungen bedeuten.

In beiden Fällen müssen Anlagenbetreiber in Drittländern die tatsächlich gezahlten CO₂-Preise pro Tonne CBAM-Ware berechnen und anschließend auf Basis des jährlichen EURO-Durchschnittskurses umrechnen und aggregieren. Die Reduktion der Anzahl an einzureichenden CBAM-Zertifikaten durch den CBAM-Anmelder wird berechnet, indem der effektive gezahlte CO₂-Preis pro Tonne durch den jährlichen Referenzpreis der CBAM-Zertifikate geteilt und mit der Menge der importierten Ware multipliziert wird.

Bei Zahlung eines effektiven CO₂-Preises in der Lieferkette von 10 EUR/t für eine CBAM-Ware und einem angenommenen Referenzpreis von CBAM-Zertifikaten von 80 EUR/t reduziert sich die Anzahl an einzureichenden CBAM-Zertifikaten um 0,125 pro Tonne eingeführter Ware.

Eine zentrale Debatte: Freiwillige Märkte und Artikel 6 des Paris-Abkommens

Besonders kontrovers ist die Behandlung internationaler Carbon Credits nach Artikel 6 des Paris-Abkommens. Der neue Entwurf erlaubt erstmals ausdrücklich die teilweise Anerkennung solcher Carbon Credits im Rahmen von CBAM. Konkret sollen jedoch nur ITMOs (Internationally Transferred Mitigation Outcomes) berücksichtigt werden können, sofern sie den Anforderungen von Artikel 6.2 oder 6.4 des Paris-Abkommens entsprechen. Auch hier setzt der Entwurf strenge Grenzen:

  • Carbon Credits müssen Teil der Erfüllungsmöglichkeiten des CO₂-Preis-Mechanismus des Drittlandes sein; eine rein freiwillige Nutzung erlaubt keine Abzüge
  • maximal 10 % der berichteten Emissionen unter einem CO₂-Preis dürfen durch internationale Artikel-6-Credits abgedeckt werden, oberhalb dieser Grenze erhalten verwendete Credits einen Wert von null
  • Carbon Credits unter Vermeidungsprojekten aus dem Produktionsland selbst können ohne weitere qualitative oder quantitative Kriterien angerechnet werden. Internationale Carbon Credits müssen offiziell autorisiert und über das UNFCCC-Register „Centralised Accounting & Reporting Platform (CARP)“ erfasst sein
  • es dürfen keine erheblichen Prüfungsbeanstandungen bei Verifizierung durch eine unabhängige dritte Person vorliegen (Materialitätslevel von 5 %)

Die EU-Kommission verfolgt damit mehrere Ziele gleichzeitig (Tabelle 1).

Tabelle 1: Zielsetzung bei Anrechnung von CO₂-Preisen im Drittland unter CBAM

Vermeidung von Greenwashing Schutz der Umweltintegrität

 

Förderung echter Dekarbonisierung
Die EU will verhindern, dass Unternehmen sich durch billige internationale Zertifikate von realen Emissionsreduktionen „freikaufen“. Im freiwilligen Markt bestehen erhebliche Qualitätsunterschiede bei Carbon Credits. Diskussionen über Betrugsfälle und fragwürdige Klimaprojekte haben das Vertrauen in Teile des Marktes geschwächt. Die EU möchte Unternehmen dazu bewegen, ihre Produktionsprozesse tatsächlich emissionsärmer zu gestalten, statt primär Kompensationen zu kaufen.

Die Debatte ist politisch hochsensibel. Der Umweltausschuss des Europäischen Parlaments (ENVI) hatte die Einbeziehung von Artikel-6-Credits zuletzt sogar als „zu früh und kontraproduktiv“ bezeichnet. Die Kommission verfolgt nun einen Mittelweg: begrenzte Anerkennung statt vollständigem Ausschluss.

Praktische Herausforderungen für Unternehmen

Für Importeure und Produzenten entstehen durch die neuen Regeln erhebliche operative Anforderungen. Abbildung 1 stellt die größten Herausforderungen dar. In der Praxis befinden sich viele Unternehmen noch am Anfang dieser Prozesse.

Abbildung 1: Herausforderungen bei Anrechnung von in der Lieferkette gezahlten CO₂-Preisen (Quelle: carboneer)

Besonders komplex wird die Situation bei Vorläuferprodukten („precursors“) und indirekten Emissionen. Hier erlaubt der Entwurf ebenfalls teilweise die Nutzung von Standardwerten, um den bürokratischen Aufwand zu begrenzen.

Fazit und internationale Auswirkungen

Der Entwurf hat weitreichende geopolitische Bedeutung. Viele Staaten entwickeln inzwischen eigene CO₂-Bepreisungssysteme zur Reduktion von Treibhausgasemissionen und um ihren Exporteuren Nachteile auf dem EU-Markt zu ersparen. CBAM entwickelt sich dadurch zunehmend zu einem globalen Standard für CO₂-Bepreisung. Länder ohne belastbare Carbon-Pricing-Systeme könnten künftig Wettbewerbsnachteile beim Export in die EU erleiden. Gleichzeitig könnte die Anerkennung hochwertiger Artikel-6-Credits die internationalen CO₂-Märkte stärken. Vor allem exportorientierte Volkswirtschaften in Asien, dem Nahen Osten und Lateinamerika beobachten die neuen Regeln daher sehr genau.

Mit dem neuen Entwurf zur Anrechnung bereits gezahlter CO₂-Preise konkretisiert die EU nun einen der wichtigsten noch offenen Bausteine des CBAM-Regimes. Der Entwurf schafft mehr Klarheit für Unternehmen, erhöht jedoch gleichzeitig die regulatorische Komplexität erheblich.

Besonders relevant ist die vorsichtige Öffnung gegenüber internationalen Artikel-6-Credits. Die EU-Kommission signalisiert damit, dass globale und freiwillige CO₂-Märkte künftig eine Rolle im CBAM-System spielen könnten – allerdings nur unter strengen Qualitäts- und Transparenzanforderungen.

Für Unternehmen bedeutet dies vor allem eines: Wer ab 2026 weiterhin wettbewerbsfähig in die EU exportieren möchte, muss verifizierte Emissionsdaten, transparente Nachweise der CO₂-Kosten und funktionierende Compliance-Prozesse etablieren. CBAM entwickelt sich damit zunehmend von einem reinen Klimainstrument zu einem zentralen Faktor internationaler Handels- und Industriestrategien.

CBAM Webinar Importer

Verifizierung unter CBAM – Wichtige Erkenntnisse und Leitlinien für eine effektive Vorbereitung (Teil 2)

Die Verwendung tatsächlicher CBAM-Daten kann die CBAM-bezogenen Kosten für Importeure erheblich senken. Allerdings müssen wesentliche Datenpunkte – wie direkte spezifische graue Emissionen oder spezifische einzubeziehende kostenlose Zuteilung– in verifizierter Form vorliegen, um in einer CBAM-Erklärung verwendet werden zu können.

In dieser Serie (Teil 1 finden Sie hier) behandeln wir die wichtigsten Prozesse und Anforderungen für die Verifizierung nach CBAM sowie unsere Erfahrungen bei der Vorbereitung von CBAM-Anmeldern, Lieferanten und Nicht-EU-Produzenten. Dieser zweite Teil diskutiert Leitlinien und Hilfestellungen für Betreiber von Anlagen, die sich auf die Verifizierung im Rahmen des CBAM vorbereiten wollen.

Vorbereitung auf die Verifikation: Anforderungen

Während der Übergangsphase der CBAM-Implementierung (2023–2025) konnten Betreiber von Anlagen in Drittländern CBAM-Daten ihren EU-basierten Kunden über die offizielle CBAM-Kommunikationsvorlage für Anlagen (die EU-Kommission arbeitet derzeit an einer aktualisierten Version), das O3CI-Portal des CBAM-Registers (Verifizierungsberichte werden nur hier ausgestellt) oder andere Mittel wie die von carboneer entwickelte EFDA-Vorlage bereitstellen. Während alle derartigen Dokumentationen der berechneten Daten im CBAM-Rahmen als Emissionsbericht gelten, stellen sie lediglich das Endergebnis eines vollständigen CBAM-Datenüberwachungs-, Erhebungs- und Berechnungsprozesses dar.

Ab Beginn der CBAM-Regelphase am 1. Januar 2026 müssen alle CBAM-Daten für das Kalenderjahr 2026, die zur Verifizierung vorgesehen sind, untermauert werden. Betreiber benötigen daher einen strukturierten und konformen Ansatz zur Datenüberwachung und -berechnung (siehe Abbildung 1), einschließlich:

  • Entwicklung eines Überwachungsplans (monitoring plan) und Umsetzung der beschriebenen Methoden und Verfahren gemäß den Überwachungs- und Berechnungsregeln der Durchführungsverordnung 2025/2547,
  • Erstellung eines Emissionsberichts (emissions report), der relevante Daten von Vorläufer-Lieferanten und den eigenen Produktionsprozessen des Betreibers einbezieht, und den final berechneten CBAM-Daten,
  • Zusammenstellung von Dokumentationen und Beweisen, die gemeldete Informationen aus internen und/oder externen Quellen unterstützen.

Abbildung 1: Komponenten eines CBAM-konformen Systems zur Datenerhebung und Berechnung für verifizierte CBAM-Daten (Quelle: carboneer)

Das fehlende Fundament: der Überwachungsplan

Ohne einen Überwachungsplan, der die Systeme und Methoden zur Erstellung CBAM-relevanter Daten auf Installationsebene beschreibt und dokumentiert, kann keine Verifizierung stattfinden. Ein solches Überwachungssystem muss den neuen Berechnungsregeln gemäß den Durchführungsverordnungen 2025/2547, 2025/2620 (Anpassung aufgrund kostenloser Zuteilung) und 2025/2621 (Standardemissionswerte) entsprechen. Konkret muss der Überwachungsplan auf Englisch erstellt werden und unter anderem folgende Elemente enthalten:

  • Beschreibung und Diagramm der Anlage, die Produktionsprozesse, Produkte und die Systemgrenze definiert,
  • Liste und Beschreibung von Emissionsquellen und Aktivitätsdaten, Berechnungsregeln und Vorläuferinformationen,
  • Beschreibung des Datenmanagements, der Kontrollverfahren und der Qualitätssysteme zur Gewährleistung zuverlässiger und genauer CBAM-Daten.

Nach aktuellen Informationen der EU-Kommission wird keine offizielle Vorlage für einen Überwachungsplan bereitgestellt. Stattdessen müssen Betreiber von Anlagen in Drittländern daher selbst anlagenspezifische Überwachungspläne und -systeme entwerfen und umsetzen. Um unsere Arbeit mit Produzenten von CBAM-Waren weltweit zu unterstützen, hat carboneer eine Überwachungsplan-Vorlage entwickelt, die aktuelle CBAM-Berechnungsregeln und Anforderungen enthält (siehe Auszüge in Abbildung 2).

Abbildung 2: Auszüge aus der carboneer Vorlage eines CBAM-Überwachungsplans (Quelle: carboneer)

CBAM-Vorbereitung: Erkenntnisse aus praktischer Erfahrung

Bei der Berechnung der CBAM-Daten in den vergangenen Jahren haben wir wiederholt beobachtet, dass viele Produzenten nicht ausreichend auf die regulatorische und methodische Komplexität der CBAM-spezifischen Regeln vorbereitet sind. Die verstärkte Nutzung der CBAM-Kommunikationsvorlage oder der EFDA-Vorlage von carboneer hat die Verfügbarkeit von grundlegenden Emissions- und Aktivitätsdaten verbessert. Plausibilität und interne Konsistenz dieser Daten bleiben jedoch oft schwach oder sogar zweifelhaft. Häufige Probleme sind:

  • Fragmentierte Datensätze
  • Inkonsistente oder inkompatible Einheiten
  • Unerklärliche Veränderungen im Laufe der Zeit und falsche Überwachungsperioden
  • Fehlende oder unvollständige Überwachungssysteme

Auch wenn kommende EU-Leitdokumente und Webinare bestimmte Aspekte und Erwartungen klären können, werden sie nicht die Notwendigkeit ersetzen, dass Produzenten robuste interne Überwachungssysteme einrichten müssen, um „verifizierungsbereit“ zu werden.

Eine grundlegende Herausforderung besteht darin, dass vielen Produzenten weiterhin formelle CBAM-Überwachungspläne und dokumentierte Datenerhebungsverfahren fehlen, die für eine Verifizierung durch Dritte unerlässlich sind. Mangels klarer Beschreibungen von Systemgrenzen, Zuteilungsregeln und Datenquellen können Verifizierer nicht zuverlässig beurteilen, ob die gemeldeten Werte vollständig und korrekt sind. Solche Mängel könnten zu einer negativen Verifizierungserklärung oder einem langwierigen Verifizierungsprozess führen, mit möglichen Auswirkungen auf die Verfügbarkeit verifizierter Daten für die Frist der CBAM-Erklärung am 30. September 2027.

Über strukturelle Probleme hinaus haben wir häufig festgestellt, dass Produzenten entweder nicht alle erforderlichen CBAM-Datenpunkte gemäß den neuen CBAM-Berechnungsregeln berechnen oder durch die Auslagerung von wichtiger CBAM-bezogenen Aufgaben in Sicherheit gewiegt werden. Kritische Datenpunkte wie die spezifisch einzubeziehende kostenlose Zuteilung (SEFA) fehlen oft, werden falsch interpretiert oder werden mit inkonsistenten Annahmen berechnet. Ebenso fehlen vielen Betreibern CBAM-konforme Daten ihrer Vorläufer-Lieferanten und sie sind daher auf Standardfaktoren oder grobe Schätzungen angewiesen. Diese Lücken können zu finanziellen Risiken und Reputationsrisiken führen, da EU-Importeure bei ihren kommerziellen Entscheidungen auf diese Informationen schon jetzt angewiesen sind.

CBAM-Daten in Wettbewerbsvorteil verwandeln: Schritt-für-Schritt-Anleitung

Zur Unterstützung für Importeure und Produzenten folgen die Projekte zur CBAM-Verifizierung bei carboneer typischerweise einer strukturierten Abfolge von Phasen (siehe Abbildung 3):

  1. CBAM-Lückenanalyse: Identifikation methodischer Schwächen, Datenlücken und potenzielle Risikoanalyse
  2. Entwicklung eines Überwachungsplans: Etablierung eines systematischen und anlagenspezifischen Ansatzes zur Datenerhebung
  3. Berechnung der CBAM-Daten: Umsetzung des Überwachungsplans, Sammlung von Primärdaten sowie Berechnung grauer Emissionen und einzubeziehender kostenloser Zuteilung
  4. Workshops und Schulungen für das Personal: Aufbau langfristiger CBAM-Kapazitäten innerhalb der Organisation, um die Kapazität zur Erfassung und Berechnung von Daten sowie der Vorbereitung auf Verifizierung inhouse sicherzustellen
Schritt-für-Schritt-Projektstruktur zur CBAM-Verifikationsvorbereitung durch carboneer (Quelle: carboneer)

Abbildung 3: Schritt-für-Schritt-Projektstruktur zur CBAM-Verifikationsvorbereitung durch carboneer (Quelle: carboneer)

Durch die frühzeitige Identifizierung von Datenlücken, einer optimierten Datenerhebung und die Implementierung skalierbarer Prozesse können Lieferanten und Importeure sicherstellen, dass ihre Prozesse mit der CBAM-Methodik und Verifizierungsstandards übereinstimmen.Die Vorbereitung der CBAM-Verifizierung im Jahr 2026 wird für Importeure und Produzenten entscheidend sein – insbesondere, wenn die kommerzielle Rentabilität von Produkten gefährdet sein könnte, falls Importeure gezwungen sind, auf hohe Fehlwerte zurückzufallen.

 

Verifizierung unter CBAM – Wichtige Erkenntnisse und Leitlinien für eine effektive Vorbereitung (Teil 1)

Die Verwendung tatsächlicher CBAM-Daten kann die CBAM-bezogenen Kosten für Importeure erheblich senken. Allerdings müssen wesentliche Datenpunkte – wie direkte spezifische graue Emissionen oder spezifische einzubeziehende kostenlose Zuteilung – in verifizierter Form vorliegen, um in einer CBAM-Erklärung verwendet werden zu können.

In dieser Serie behandeln wir die wichtigsten Prozesse und Anforderungen für die Verifizierung nach CBAM sowie unsere Erfahrungen bei der Vorbereitung von CBAM-Anmeldern, Lieferanten und Nicht-EU-Produzenten. Der erste Teil konzentriert sich auf die kommerzielle Bedeutung verifizierter Daten sowie auf die Akkreditierungs- und Verifizierungsprozesse.

Kommerzieller Wert: Verifizierte CBAM-Daten vs. Standardwerte

Seit 2026 unterliegen alle von CBAM erfassten Importe Zahlungspflichten. Die Kosten bleiben jedoch ungewiss, nicht nur weil die CBAM-Zertifikatspreise für die verbleibenden Quartale 2026 erst ex-post bekannt sein werden, sondern auch, weil viele Importeure keine Klarheit über die Verfügbarkeit und Plausibilität tatsächlicher CBAM-Emissionsdaten der Lieferanten haben.

Das entscheidende Risiko: Wenn Lieferanten bis zum 30. September 2027 keine verifizierten CBAM-Emissionsdaten vorlegen können, müssen Importeure mit Standardwerten berichten, die typischerweise deutlich höher sind. Dies könnte die gemeldeten Emissionen dramatisch erhöhen und zu erheblichen Kostensteigerungen führen – womöglich im Bereich von hunderten Euro pro Tonne – was Importe wirtschaftlich untragbar macht (siehe unseren Artikel hier). Abbildung 1 gibt einen Überblick über die CBAM-Kosten für Importe von Rohren aus verschiedenen Ländern auf Basis von Standardemissionswerten.

Abbildung 1: CBAM-Kosten pro Tonne Rohre CN 7306 6199, basierend auf dem carboneer-Modell CBAMCC. Modellierungsannahmen: Import im ersten Quartal 2026, CBAM-Zertifikatspreis 75 €, Standardwerte, keine CO2-Preise in der Lieferkette gezahlt (Quelle: carboneer).

Verifizierte CBAM-Daten bieten daher einen großen kommerziellen Wert, insbesondere für Importe aus Ländern, die mit strafenden Standardwerten konfrontiert sind. Der Zugang zu verifizierten Daten kann die CBAM-Kosten potenziell auf null senken und so die Wettbewerbsfähigkeit sowohl von Nicht-EU-Lieferanten als auch von Importeuren sichern.

Eine zentrale Herausforderung ergibt sich aus der Aufteilung der Aufgaben: Emissionen und Daten entstehen auf Lieferantenebene, während die finanzielle Verpflichtung zum Kauf von CBAM-Zertifikaten beim Importeur liegt. Dies wirft wichtige Fragen zur Kostenverteilung auf – zum Beispiel, ob die Kostenerhöhungen vom Lieferanten oder vom CBAM-Anmelder getragen werden sollten, insbesondere wenn Lieferanten bereits nicht verifizierte tatsächliche Daten vorlegen und somit Kostenabschätzungen ermöglichen. Potenzielle Ansätze umfassen:

  1. Absicherungsstrategien durch Lieferanten ermöglichen es, Produkte einschließlich CBAM-Kosten anzubieten
  2. Lieferantenverträge beinhalten definierte Aufschläge oder Rabatte, abhängig von der Verfügbarkeit finaler verifizierter Daten

Die Verfügbarkeit tatsächlicher CBAM-Daten in verifizierter Form ist jedoch durch strenge und komplexe Berechnungsregeln und Verifizierungsanforderungen, wie sie in der CBAM-Verordnung und den entsprechenden umsetzenden und delegierten Akte festgelegt sind, eingeschränkt. Während unserer Arbeit mit Importeuren und Nicht-EU-Produzenten von CBAM-Waren stoßen wir auf wiederkehrende Fragen und Missverständnisse hinsichtlich der Berechnung und Verifizierung von CBAM-Daten. Einige dieser Themen wollen wir hier klären und die relevanten Prozesse beleuchten.

Potenzieller Engpass: Akkreditierung für CBAM-Verifizierung

Verifizierungsstellen dürfen eine Überprüfung nach CBAM nur durchführen, wenn sie von einer Nationalen Akkreditierungsstelle (National Accreditation Body: NAB) eines EU-Mitgliedstaates akkreditiert sind. Bis heute wurde keine Verifizierungsstelle offiziell akkreditiert. Es wird erwartet, dass die NABs bis Mai 2026 CBAM-Akkreditierungsprogramme öffnen (so hat die DAkkS als NAB für Deutschland das Verfahren schon geöffnet), mit einem vorläufigen Zeitplan für die ersten Akkreditierungen bis Ende 2026. Akkreditierte Prüfstellen sollen frühestens ab September 2026 Zugang zum CBAM-Register erhalten. Die Akkreditierung, geregelt in der delegierten Verordnung (EU) 2025/2551, ist oft ein mehrmonatiger Prozess, der darauf ausgelegt ist, die Fähigkeit und Expertise der Verifizierer in Bezug auf die spezifischen Regeln zur CBAM-Datenüberwachung und -berechnung (z. B. graue Emissionen und einzubeziehende kostenlose Zuteilung) sicherzustellen.

Mehrere international tätige Verifizierungsstellen sind bereits im Rahmen des Europäischen Emissionshandelssystems (EU ETS) akkreditiert und werden wahrscheinlich auch die ersten offiziellen Prüfstellen sein, die für den CBAM-Bereich akkreditiert werden. Verifizierungsstellen, die eine Akkreditierung nach CBAM beantragen, müssen nicht aus der EU kommen. Sie können ebenfalls in Drittländern ansässig sein. Bis heute haben allerdings nur 6 von 21 NABs bestätigt, dass sie ihre Akkreditierungsprozesse für Antragsteller aus Drittländern öffnen werden (siehe Überblick in Tabelle 1).

Tabelle 1: Liste der nationalen Akkreditierungsstellen für CBAM-Verifizierer in der EU

Land Nationale Akkreditierungsstelle (inkl. Links) Akkreditierung von Antragstellern in Drittländern
Österreich Akkreditierung Austria (AA)
Belgien Belgian Accreditation Council (BELAC)
Kroatien Croatian Accreditation Agency (HAA)
Tschechien Czech Accreditation Institute (CAI)
Dänemark Danish Accreditation Fund (DANAK)
Finnland Finnish Accreditation Service (FINAS)
Frankreich Comité français d’accréditation (COFRAC) Yes
Deutschland Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS)
Griechenland Hellenic Accreditation System (ESYD) Yes
Ungarn National Accreditation Authority (NAH)
Italien Ente Italiano di Accreditamento (Accredia) Yes
Lettland Latvian National Accreditation Bureau (LATAK)
Litauen Lithuanian Accreditation Bureau (LA)
Niederlande Raad voor Accreditatie (RvA) Yes
Norwegen Norsk akkreditering (NA)
Polen Polskie Centrum Akredytacji (PCA) Yes
Portugal Instituto Português de Acreditação (IPAC)
Rumänien Romanian Accreditation Association (RENAR)
Slowenien Slovenska Akreditacija (SA)
Spanien Entidad Nacional de Acreditación (ENAC)
Schweden Swedish Board for Accreditation and Conformity Assessment (Swedac) Yes

In unserer Arbeit stoßen wir häufig auf „Zertifizierungen“ oder „Verifizierungen“ von CBAM-Daten durch Dritte, die bei genauerer Betrachtung weder den CBAM-Datenberechnungsregeln noch den Verifizierungsstandards entsprechen. Vier Hauptengpässe könnten Importeure daran hindern, verifizierte Daten in ihrer CBAM-Erklärung zum 30. September 2027 zu verwenden:

  1. Begrenzte Verfügbarkeit akkreditierter Verifizierungsstellen und Prüfer
  2. Kurzer Zeitraum für die Verifizierung (Jan–Sep 2027)
  3. Verifizierungsanforderungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette
  4. Moderates Niveau der Vorbereitung von Produzenten

Eine rechtzeitige Vorbereitung der Verifizierung durch Betreiber von Anlagen in Drittländern, welche CBAM-Gütern herstellen bereits im Jahr 2026 ist entscheidend, um diese Risiken zu mindern, das Vertrauen in CBAM-Daten zu stärken und somit die potenziellen Kosten für CBAM-Anmelder zu senken.

Ein komplexer und langwieriger Prozess: Wie die CBAM-Verifizierung funktioniert

CBAM-Daten wie graue Emissionen oder einzubeziehende kostenlose Zuteilung müssen für jeden Überwachungszeitraum, also jedes Kalenderjahr, überprüft werden, bevor ein Importeur sie in seiner jährlichen CBAM-Erklärung verwenden darf (siehe Abbildung 2). Die Überprüfung muss von akkreditierten CBAM-Verifizierern gemäß den Grundsätzen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 durchgeführt werden, wobei ein risikobasierter Ansatz ähnlich dem des EU ETS verwendet wird.

Abbildung 2: Der jährliche Prozess der Verifizierung (Quelle: carboneer)

Ein zentrales Merkmal des Prozesses sind verpflichtende Standortbesuche im Rahmen der Verifizierungsaktivitäten: Im ersten Jahr der Regelphase, also für die Berichtsperiode 2026 ist ein physischer Besuch vor Ort bei jeder Anlage, die CBAM-Güter produziert, verpflichtend. Ab 2027 dürfen Verifizierer unter definierten Risikobedingungen und wenn keine wesentlichen Änderungen in der Anlage auftraten, einen physischen Besuch durch einen virtuellen Besuch ersetzen oder ihn ganz aufheben. Ein physischer Besuch vor Ort muss dennoch mindestens alle zwei Jahre stattfinden.

In der Praxis könnte der Verifizierungsprozess für gut vorbereitete Anlagenbetreiber drei Monate dauern, jedoch deutlich länger, falls die Vorbereitung des Betreibers unzureichend ist. Der Prozess folgt mehreren strukturierten Phasen (siehe Abbildung 3): erste Risikoanalyse und Kickoff, detaillierte Verifizierungsplanung und Dokumentenanforderung, Audit und Besichtigung vor Ort mit Datentests und Interviews, gefolgt von Bearbeitung, Klärung der Erkenntnisse und Anpassungen, interne Qualitätssicherung auf der Seite des Verifizierers und schließlich der Ausstellung der Verifizierungserklärung und des standardisierten Verifizierungsberichts im CBAM-Register.

Abbildung 3: Indikativer Zeitplan und Details eines CBAM-Verifizierungsprozesses (Quelle: carboneer)

Da akkreditierte Verifizierer voraussichtlich erst Ende 2026 offiziell bekannt gegeben werden, sollten Nicht-EU-Produzenten nun die Zeit nutzen, um sich auf den Verifizierungsprozess vorzubereiten – oder sogar Vorverifizierungsaktivitäten – im Jahr 2026 durchzuführen.

Im zweiten Teil dieser Serie geben wir praktische Anleitungen, wie sich Produzenten effizient auf die CBAM-Verifizierung vorbereiten können.

CBAM Verification

CBAM-Kosten durch Verifizierung reduzieren

Importeure von CBAM-Waren haben derzeit mit großer Unsicherheit zu kämpfen. Müssen sie die teilweise sehr hohen Standardwerte für graue Emissionen bei Abgabe Ihrer CBAM-Erklärung für Import im Jahr 2026 nutzen oder sind ihre Lieferanten in der Lage echte verifizierte CBAM-Daten zu liefern? Die Kostenimplikation der beiden Optionen können sich stark unterscheiden.

Hohe Unsicherheiten für Importeure

Während CBAM-Waren vor dem 1. Januar 2026 ohne eine Zahlungsverpflichtung eingeführt werden konnten, sind alle Importe seit Start des Jahres 2026 mit einer Zahlungspflicht belegt (siehe auch unseren Beitrag zum Start der Regelphase von CBAM). Wie hoch die Zahlung für die grauen Emissionen sein wird, ist jedoch vielen Importeuren bislang nicht klar. Der Grund dafür liegt einerseits daran, dass CBAM-Zertifikatspreise für Importe während 2026 jeweils erst am Ende eines Quartals feststehen.

Der zweite und oft gewichtigere Grund ist jedoch folgender: Falls Lieferanten bis zum 30.09.2027 (Abgabetermin der CBAM-Erklärung für Importe im Jahr 2026) keine verifizierten Echtdaten für grauen Emissionen und CBAM-Benchmarks (spezifische kostenlose Zuteilung) vorweisen können, muss der Importeur Standardwerte für die Berichterstattung verwenden. Die Standardwerte für graue Emissionen sind für einige Länder und Produkte sehr hoch und können unter Umständen Produktpreise verdoppeln oder verdreifachen.

Der Wert verifizierter Echtdaten

Eine derartige Kostensteigerung ist für viele Unternehmen nicht darstellbar, was wiederum den Import dieser Waren zum Erliegen bringen könnte oder hoher Margenverluste für die Einführer bedeutet. Beispielhaft zeigt Abbildung 1 den Unterschied der CBAM-Kosten für den Import von Stahlrohren aus Indien einmal mit verifizierten Daten und einmal mit Annahme von Standardwerten.

CBAM-Kosten unter Nutzung von verifizierten Daten vs. Standardwerte

Abbildung 1: Beispiel für CBAM-Kosten unter Nutzung von verifizierten Daten vs. Standardwerte (Quelle: carboneer)

In diesem Fall würde sich der Kostenunterschied zwischen verifizierten Echtwerten und Standardwerten auf fast 240.000 EUR belaufen. Ein Importeur dieser Waren müsste unter Nutzung der Standardwerte also CBAM-Kosten in Höhe von 323 EUR pro Tonne eingeführter Ware zahlen. Bei einem Produktpreis ohne CBAM von 800-1200 EUR pro Tonne, fallen die zusätzlichen CBAM-Kosten also stark ins Gewicht.

Für die strategische und wirtschaftliche Bewertung von Lieferanten, Waren und Produkten sollten betroffene Unternehmen in Szenarioanalysen unterschiedliche Lieferanten und deren Produkte bewerten und vergleichen (vgl. Abbildung 2 mit einem Auszug aus dem CBAMCC Model von carboneer).

Abbildung 2: Modellierte CBAM-Zertifikatskosten für Importe unter Verwendung von Standardwerten (blau) und tatsächlichen Werten (grün). (Quelle: carboneer CBAMCC-Modell)

Ohne entsprechende Bewertung und Vorbereitung könnte die CBAM-Erklärung und die Abgabepflicht von CBAM-Zertifikaten im Jahr 2027 für Importeure eine böse Überraschung bedeuten.

Vorbereitung auf Verifizierung

Um Echtdaten von Lieferanten nutzen zu können, müssen diese jedoch in verifizierter Form vorliegen. Nur unabhängige Prüfer, welche von den nationalen Akkreditierungsstellen der EU-Länder, akkreditiert sind, haben die Erlaubnis die Echtheit von Emissionsdaten unter CBAM festzustellen. Weiterhin müssen sich die Lieferanten umfassend auf eine Verifizierung vorbereiten, da die Pürfstellen selbst keine Unterstützung zur Erfassung oder Berechnung der CBAM-Daten leisten dürfen.

Voraussichtlich werden die ersten akkreditierten Prüfstellen erst ab Mitte 2026 bekannt sein. Die finale Verifizierung wird ebenfalls frühestens Anfang 2027 abgeschlossen sein, da erst dann die Produktionsdaten aus dem Jahr 2026 vorliegen. Abbildung 3 zeigt den Datenlauf vom Produzenten zum Importeur.

Abbildung 3: Der jährliche Prozess der Verifizierung (Quelle: carboneer)

Neben einer verpflichtenden Besichtigung der Anlage des Lieferanten durch den Prüfer, müssen die Produzenten von CBAM-Waren auch einen Überwachungsplan (Monitoringplan) vorlegen, welcher detailliert die Methodiken zur Messung, Berechnung und Erhebung einer Vielzahl von relevanten Datenpunkten beschreibt. Ohne einen solchen Plan, kann keine Verifizierung der Daten stattfinden.

Zum 1. Januar 2026 haben sich ebenfalls die Regeln zur CBAM-Emissionsberechnung geändert und weitere Datenpunkte, wie die CBAM-Benchmarks sind notwendig, um eine Verifizierung erfolgreich zu bestehen. Unserer Erfahrung nach können nur einige wenige Produzenten und Lieferanten die derzeitigen CBAM-Regeln umfassend einhalten. Die hohe Anzahl an weltweiten Produktionsstandorten sowie auch potenzielle Kapazitätseinschränkungen bei den Prüfstellen, macht eine Verifizierung ohne ausreichende Vorbereitung in vielen Fällen wenig wahrscheinlich. Ohne verifizierte Echtdaten könnten sich die CBAM-Kosten für Importeure drastisch erhöhen.

Unserer Erfahrung können Lieferanten durch strukturierte Unterstützung innerhalb weniger Wochen auf die Verifizierung vorbereitet werden. Insbesondere wenn die potenziellen Kosteneinsparungen für den Importeur zehn- bis hunderttausende von Euro bedeuten würden, ist diese direkte Unterstützung von Lieferanten derzeit einer der erfolgversprechendsten Wege, um CBAM-Kosten zu limitieren und Wettbewerbsvorteile zu erlangen.

Weitere Möglichkeiten CBAM-Kosten zu reduzieren oder abzusichern, insbesondere auch im Bezug auf das Management von CBAM-Zertifikaten, werden wir in kommenden Beiträgen und Webinaren vorstellen.

CBAM startet in die Regelphase: Regulatorisches Update und Erweiterung des Geltungsbereichs

Nach zweijähriger Übergangsphase mit reiner Berichterstattung seit Oktober 2023, tritt der EU CO2-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) am 1. Januar 2026 in die Regelphase ein. Damit beginnen auch die finanziellen Verpflichtungen für Importeure. Im Dezember 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission ein umfassendes Paket von Rechtsakten zur CBAM Regelphase, zusammen mit einem Gesetzesvorschlag zur erheblichen Erweiterung des Geltungsbereichs von CBAM und zur Stärkung seines Anti-Umgehungs-Rahmens. Zusammen bestätigen diese Entwicklungen, dass CBAM eine zentrale Säule der Klima- und Industriepolitik der EU ist.

Bleiben Sie informiert und nehmen Sie am 8. Januar 2026 am carboneer Webinar „Die neuesten CBAM-Updates verstehen – Auswirkungen für Stakeholder“ teil.

Aktueller Stand und Beginn der Regelphase im Jahr 2026

Während der Übergangsphase mussten Importeure der abgedeckten CBAM-Waren vierteljährlich graue Emissionen melden, jedoch keine CBAM-Zertifikate erwerben. Diese Phase endet am 31. Dezember 2025 und am 1. Januar 2026 tritt CBAM in seine Regelphase ein. Autorisierte CBAM-Anmelder (Import von über dem Schwellenwert von derzeit 50 Tonnen CBAM Waren pro Jahr) müssen nun CBAM-Zertifikate abgeben, die der Menge der grauen Emissionen in den importierten Waren entsprechen, angepasst an die kostenlose Zuteilung im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EU ETS). Die erste Abgabefrist ist der 30. September 2027 für Importe während des Jahres 2026.

Die finanzielle Anwendung des CBAM wird schrittweise eingeführt, im gleichen Maße, wie die freie Zuteilung von Emissionsberechtigungen im EU ETS bis 2034 ausläuft. Diese Angleichung soll gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen EU-Produzenten und Produzenten aus Drittländern herstellen und gleichzeitig die ökologische Integrität der EU-Klimapolitik gewährleisten.

Veröffentlichung der endgültigen Gesetzgebung für die CBAM Regelphase

Am 17. Dezember 2025 – nur zwei Wochen vor Beginn der Regelphase – veröffentlichte die Europäische Kommission ein Paket mit verabschiedeten Durchführungs- und delegierten Rechtsakten. Diese Dokumente bieten lang erwartete rechtliche und technische Klarheit für Importeure, Produzenten, Prüfstellen und nationale Behörden zum Beginn der CBAM Regelphase. Zunächst nur auf vorläufiger Basis bereitgestellt, sind die meisten Dokumente nun offiziell im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (vergleiche Tabelle 1).

Tabelle 1: Veröffentlichte Rechtsakte für die CBAM Regelphase und Vorschläge für weitere Änderungen des CBAM

Gesetz Inhalt Status
DVO Calculation rules for embedded emissions In Kraft
DVO Calculation of the free allocation adjustment to the number of CBAM certificates to be surrendered In Kraft
DVO Information communicated by customs authorities In Kraft
DVO  Establishment of default values In Kraft
DVO Calculation and publication of the price of CBAM certificates In Kraft
DVO Principles for verification of declared embedded emissions In Kraft
DRA Specifying the conditions for granting accreditation to verifiers In Kraft
Regulation Extension of its scope to downstream goods and anti-circumvention measures Vorschlag
Regulation Establishing the Temporary Decarbonisation Fund Vorschlag
DVO Amending and correcting: authorised CBAM declarant Novelliert
DVO Amending and correcting: CBAM registry Novelliert
DVO: Durchführungsverordnung, DRA: Delegierter Rechtsakt

Parallel dazu schlug die EU Kommission eine Änderung der CBAM-Verordnung vor, um den Mechanismus auf nachgelagerte Produkte auszuweiten und zusätzliche Anti-Umgehungsmaßnahmen einzuführen. Im Gegensatz zu den Detailregelungen für den Start der Regelphase von CBAM, muss dieser Vorschlag zur Erweiterung des CBAM-Anwendungsbereichs weiterhin das reguläre Gesetzgebungsverfahren unter Einbeziehung des Europäischen Rats und des Europäischen Parlaments durchlaufen.

Die Rechtsakte: Überblick und Hauptthemen

Die Veröffentlichungen bestehen aus acht Durchführungsverordnungen und einem delegierten Rechtsakt, welche nun fast alle zentralen operativen Elemente des CBAM final bestimmen.

Die Durchführungsverordnung zur Emissionsberechnungsmethodik legt harmonisierte Regeln für die Überwachung und Berechnung grauer Emissionen auf Anlagenebene in Nicht-EU-Ländern fest. Sie gleicht die Grenzen des CBAM-Systems mit denen des EU ETS an und ermöglicht eine Kombination aus tatsächlichen verifizierten Emissionswerten und Standardwerten für verschiedene Vorläuferstoffe.

Die Durchführungsverordnung zur Berücksichtigung der freien Zuteilung legt fest, wie die finanzielle CBAM-Verpflichtung reduziert wird, um die freie Zuteilung von Emissionsberechtigungen im EU ETS widerzuspiegeln. Es führt CBAM-Benchmarks pro CN-Code im Rahmen von CBAM ein, mit einer Unterscheidung zwischen tatsächlichen verifizierten und Standard-Emissionswerten (vergleichen Sie unsere Analyse hier). CBAM-Benchmarks pro CBAM-Produkt können sich ebenfalls je nach Produktionsweg unterscheiden, etwa bei erdgasbasiertem direkt reduziertem Eisen (Direct Reduced Iron – DRI) sowie bei elektrisch erzeugtem Stahl im Lichtbogenofen (Electric Arc Furnace – EAF). Diese Aufteilung soll vermeiden, dass die Umweltziele von CBAM untergraben würden.

Die Durchführungsverordnung zu Standardwerten legt länderspezifische und CN-Code spezifische Standardemissionswerte für die Regelphase fest (vergleichen Sie unsere Analyse hier). Für CBAM-Waren außer Strom werden diese Standardwerte um Aufschläge erhöht, um einer möglichen Unterschätzung der Emissionen entgegenzuwirken. Diese Aufschläge werden schrittweise eingeführt, wobei ab 2028 die höchsten Werte von +30 % für die meisten CBAM-Produkte gelten. Die Standardwerte werden regelmäßig überprüft, eine erste Neubewertung wird bis Dezember 2027 erwartet.

Die Durchführungsverordnung zur CBAM-Zertifikatspreisgestaltung legt die Preisbildung von CBAM-Zertifikaten fest. Ab 2027 spiegeln die Preise den wöchentlichen durchschnittlichen Preis im EU ETS wider, während für die Importe 2026 der Quartalsdurchschnitt gilt. Die Preise werden direkt im CBAM-Register veröffentlicht.

Zwei Gesetze befassen sich mit Verifizierung und Akkreditierung (vergleichen Sie unsere Analyse hier). Prüfstellen müssen im ersten Berichtsjahr, also 2026, Vor-Ort-Inspektionen durchführen. Auch danach gibt es nur begrenzte Flexibilität für virtuelle Besuche, die einem risikobasierten Ansatz folgen. Die Akkreditierung als Prüfstelle steht sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU gegründeten Einrichtungen offen, sofern sie von EU-Akkreditierungsstellen akkreditiert sind.

Weitere Durchführungsverordnungen betreffen den autorisierten CBAM-Anmelderstatus, das endgültige CBAM-Register und den Informationsaustausch mit Zollbehörden, wodurch die Verfahren kollektiv gestrafft, die Transparenz verbessert und die Durchsetzung gestärkt wird.

Die Rechtsvorschriften bezüglich der Bedingungen für den Verkauf und Rückkauf von CBAM-Zertifikaten sowie die Regeln bezüglich der in der Lieferkette gezahlten CO2-Preise befinden sich noch in der Entwicklung und werden im ersten Quartal 2026 erwartet.

Niedrige CBAM-Benchmarks und hohe Standardwerte: Kostenimplikationen

Eine zentrale praktische Implikation des neuen Rahmens ist Auswirkung von Standardwerten auf die Kosten für Importeure von CBAM-Waren. CBAM-Benchmarks zur Berechnung der Anpassung aufgrund kostenloser Zuteilung sind im Allgemeinen niedrig, während die Standardwerte für Emissionen – erhöht durch die Aufschläge – relativ hoch sind. Infolgedessen müssen Importeure, die keine tatsächlichen verifizierten Emissionsdaten bereitstellen können, mit deutlich höheren CBAM-Kosten rechnen (siehe Beispiel Abbildung 1).

Abbildung 1: Geschätzte CBAM-Zertifikatskosten für Importe von 1200 Tonnen Rohren aus Indien unter Verwendung von Standardwerten (blau) und tatsächlichen Werten (grün). (Quelle: Carboneer CBAMCC Modell)

Dieses Design des CBAM soll Produzenten aus Drittländern anreizen, robuste Überwachungs-, Berichts- und Verifizierungssysteme einzurichten, anstatt Standardwerte zu nutzen. Unternehmen, die es versäumen, auf tatsächliche und verifizierte Daten umzusteigen, werden somit Wettbewerbsnachteile auf dem EU-Markt erfahren.

CBAM-Erweiterung: Zeitplanung, Produkte und CN-Codes

Neben den finalen Regeln ab dem Jahr 2026 wurde auch der Bericht zur potenziellen Erweiterung des CBAM mit großer Spannung erwartet. So hat die EU Kommission nun auch eine erhebliche Ausweitung des Umfangs von CBAM auf nachgelagerte Güter vorgeschlagen, um damit Carbon Leakage für nachgelagerte Produkte zu vermeiden. Ab dem 1. Januar 2028 soll CBAM etwa 180 weitere Produkte abdecken und könnte EU-weit bis zu 7500 neue Importeure verpflichten. CBAM verwandelt sich damit in ein Kohlenstoffinstrument mit Abdeckung von gesamten Wertschöpfungsketten.

Die vorgeschlagene Erweiterung richtet sich vor allem an stahl- und aluminiumintensive Güter, darunter Eisen- und Stahlartikel, gefertigte Metallprodukte, Maschinen und Industriegeräte, Fahrzeuge und Komponenten, medizinische Instrumente sowie Metallmöbel und -gebäude (siehe Zusammenfassung in Tabelle 2). Diese Produkte enthalten typischerweise einen hohen Anteil an Stahl oder Aluminium und sind damit einem hohen Carbon Leakage Risiko ausgesetzt. Im Wert machen sie bereits mehr als die Hälfte der CBAM-relevanten Importe aus.

Tabelle 2: Vorgeschlagene Erweiterung des CBAM-Anwendungsbereichs (Quelle: carboneer)

Potenzielle CN Codes Produktkategorie Beispielprodukte
8407–8409 Motoren und Teile Dieselmotoren, Motorkomponenten
8413–8419 Pumpen, Brenner, Kühlung, Wärmetausch Pumpen, Brenner, Öfen, Kühl- und Gefrieranlagen, Wärmetauscher, Kühltürme
8420–8431 Hebe-, Transport-, Baumaschinen Kräne, Hebezüge, Winden, Förderbänder, Aufzüge, Hebesysteme, Baumaschinenkomponenten
8479 Industriemaschinen & Automatisierung Industrieroboter, automatisierte Handhabungsanlagen, spezialisierte Industriemaschinen
8501–8504 Elektrische Maschinen Elektromotoren, Generatoren, Transformatoren mit Stahl oder Aluminium
8544 Elektrische Leiter Elektrische Kabel und Leiter, die Stahl oder Aluminium enthalten
8701–8708 Fahrzeuge und Fahrzeugteile Lkw, Fahrgestelle, Karosserien, Getriebe, Räder, Achsen, ausgewählte Fahrzeugteile
Kapitel 90 Medizinische Instrumente Röhrennadeln und Gasanalyseinstrumente
Kapitel 94 Metallmöbel und -strukturen Sitze mit Metallrahmen, Büromöbel, Regale, vorgefertigte Gebäude aus Stahl oder Aluminium

Der Vorschlag verschärft außerdem die Anti-Circumvention-Regeln, indem er Stahl- und Aluminiumschrott als CBAM-Vorläuferstoffe aufnimmt, die Kontrollen bei Fehlangaben verschärft und der EU Kommission erlaubt, die Nutzung tatsächlicher Emissionswerte in Hochrisikoszenarien einzuschränken.

Zusammen bestätigen diese Aktualisierungen die Rolle von CBAM als Grundpfeiler der Klimapolitik der EU. Die kommenden Monate sowie die erste Berichtspflicht am 30. September 2027 für Importe des Jahres 2026 werden zeigen, wie die Umsetzung des CBAM, graue Emissionen und Emissionsintensität von Materialien und Produkten als beschaffungsrelevante Faktoren aufwertet. Mit dem Start der Regephase ab 2026 und einer potenziellen erheblichen Erweiterung des CBAM-Anwendungsbereichs in Sicht, entwickelt sich CBAM somit zu einem zentralen Compliance- und Kostenfaktor für globale industrielle Lieferketten.

Download CBAM Default Values Benchmarks

Download CBAM Standardwerte & Benchmarks im Tabellenformat

Die Einhaltung der CBAM‑Vorgaben ist für alle Beteiligten bereits anspruchsvoll genug. Hinzu kommt nun, dass die kürzlich veröffentlichten CBAM‑Standardwerte und Benchmarks in einem schlecht maschinenlesbaren Format vorliegen. Für Projektteams unter Importeuren und Produzenten von CBAM‑Waren führt das zu langsameren Analysen, höherem Aufwand und unnötiger Frustration.

Der untenstehende Link ermöglicht den Download der Daten in tabellarischem Format. Hoffentlich unterstützt dies einige Projektteams dabei, ihre CBAM‑Aufgaben effizienter und reibungsloser zu bewältigen. carboneer übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Daten sowie für etwaige Folgen ihrer Verwendung.

CBAM Default Values and Benchmarks

Wenn Sie ebenfalls daran interessiert sind, sich von carboneer über die neuesten CBAM-Updates informieren zu lassen, vergessen Sie nicht, sich für unser bevorstehendes Webinar am 8. Januar anzumelden. Registrieren Sie sich hier:

Webinar: Die neuesten CBAM-Updates verstehen – Auswirkungen für betroffene Unternehmen

Wir freuen uns auf Sie!

CBAM-Benchmarks und Standardwerte geleakt – Der Mehrwert von Echtdaten

Parallel zum geleakten Entwurf der Durchführungsverordnung zur CBAM-Verifizierung (siehe unseren Beitrag zur CBAM-Verifizierung) sind in den vergangenen Tagen neue zentrale Informationen für die CBAM-Regelphase ab 2026 bekannt geworden. Im Mittelpunkt stehen dabei Details zur Berechnung der Anpassungen bei der kostenlosen Zuteilung, die mit darüber entscheiden, in welchem Umfang CBAM-Zertifikate erworben werden müssen, sowie erste vorläufige CBAM-Benchmarks und ein neuer Satz länderspezifischer Standardwerte. Diese Standardwerte werden künftig immer dann eine Schlüsselrolle in der CBAM-Berichterstattung spielen, wenn Importeuren keine verifizierten Daten ihrer Lieferanten vorliegen.

Der vorliegende Beitrag beleuchtet die Auswirkungen dieser Neuerungen auf die CBAM-Zertifikatskosten für Importeure. Die Auswertung stützt sich auf geleakte Unterlagen und ist daher als vorläufig zu verstehen.

Neuerungen bei CBAM-Benchmarks

CBAM-Benchmarks sind ein zentrales Instrument zur Bestimmung der Kosten für die Einfuhr von CBAM-Waren. Sie basieren auf den Benchmarks im Europäischen Emissionshandelssystem (EU EHS) und spiegeln die Emissionsintensität der effizientesten Anlagen in der EU wider. Die EU-EHS-Benchmarks sind so ausgestaltet, dass Anlagenbetreiber für Emissionen bis zur Höhe des Benchmarks keine CO₂‑Kosten tragen müssen. Damit CBAM die Gleichheit bezüglich gezahlter CO2-Preise von EU und nicht-EU Produzenten herstellen kann, muss diese Ausnahme in die Berechnung des CBAM‑Aufschlags auf importierte Waren einbezogen werden.

Dies erfolgt über den Abzug des CBAM‑Benchmarks: Die Benchmarks werden von den grauen Emissionen abgezogen, um die einzureichende Menge der CBAM‑Zertifikate durch den Importeur zu bestimmen. Eine detailliertere Darstellung der Berechnungsmethodik findet sich in unserem Beitrag Effektives CBAM-Kostenmanagement. Auch wenn die Europäische Kommission die finalen CBAM‑Benchmarks noch nicht veröffentlicht hat, geben die geleakten Werte einen ersten Ausblick auf die Situation ab 2026:

  • Welche CBAM-Benchmarks im Einzelfall gelten, hängt von den zugrunde liegenden Produktionsprozessen der jeweiligen CBAM‑Ware ab. Stellen Lieferanten geprüfte Emissionsdaten zur Verfügung, so erstellen sie ein Benchmark‑Profil, das die gesamte Prozesskette abbildet; im Eisen- und Stahlsektor existieren beispielsweise separate Benchmarks für Schmelzen, Stranggießen und Walzen.
  • Für bestimmte Produkte werden sich die CBAM‑Benchmarks ab 2028 ändern, da die Methodik der zugrunde liegenden EU-EHS-Benchmarks angepasst wird.
  • Liegen keine tatsächlichen Daten vor, kommt ein länderspezifischer Standard-Benchmark zum Einsatz, der den vorherrschenden Produktionsweg im Produktionsland widerspiegelt. Für beispielsweise Eisen und Stahl bedeutet dies differenzierte Benchmarks für BF‑BOF, DRI/EAF und Schrott/EAF. Welche Produktionsroute und welcher Benchmark für welches Land konkret anzuwenden ist, wurde bislang jedoch nicht veröffentlicht.

Alle bislang geleakten CBAM-Benchmarks sind vorläufig und werden nach der Überarbeitung der EU-EHS-Benchmarks für 2026–2030 aktualisiert. Erste Analysen deuten darauf hin, dass die CBAM‑Benchmarks für einige Produktionsrouten deutlicher sinken könnten als zunächst erwartet. Diese erwartete Absenkung der EU-EHS-Benchmarks und damit auch der CBAM-Benchmarks ist in dem unten skizzierten Beispiel bereits berücksichtigt.

Neuerungen bei Standardwerten

Sobald Importeuren keine verifizierten (!) CBAM‑Daten ihrer Lieferanten vorliegen, müssen in den CBAM‑Erklärungen Standardwerte verwendet werden. Diese beruhen auf der durchschnittlichen Emissionsintensität eines Produkts in einem bestimmten Land und werden vor ihrer Anwendung um einen Zuschlag („Mark‑up“) erhöht. Der genaue Zuschlag ist bislang nicht offiziell bestätigt und soll voraussichtlich mit einer Durchführungsakt im 4. Quartal 2025 festgelegt werden. Auf Basis verschiedener Quellen erwartet carboneer derzeit im Mittel einem Aufschlag von 30 Prozent. Existiert kein länderspezifischer Standardwert, ist der Durchschnitt der zehn höchsten Standardwerte für die betreffende Warentarifnummer anzusetzen.

Bereits 2023 hat das JRC durchschnittliche Emissionsintensitäten für zentrale Handelspartner veröffentlicht, mit dem Ziel, die Länder abzudecken, die kumulativ mehr als 90 Prozent der EU‑Importe eines CBAM-Sektors ausmachen. Der aktuelle Leak zeigt eine deutlich ausgeweitete Länderkulisse mit nunmehr Werten für 132 Staaten. Gleichwohl liegen nicht für jedes Land, jeden Sektor oder jeden CN‑Code durchgängig Werte vor.

 

CBAM Standardwerte - Vergleich Länderabdeckung

Abbildung 1: In Grün hervorgehobene Länder verfügen für mindestens einen CBAM Sektor über geleakte Standardwerte. Quelle: JRC Report.

Die neuen länderspezifischen Werte machen deutlich, dass sich die CBAM‑Kosten für gleiche Produkte aus unterschiedlichen Ursprungsländern erheblich unterscheiden können, und dass der zusätzliche Aufschlag diese Differenzen tendenziell noch verstärken kann.

Auswirkungen auf CBAM-Kosten: Ein Beispiel

Zur Veranschaulichung der Auswirkungen der neuen CBAM‑Benchmarks und Standardwerte dient das folgende Szenario:

  • Ein Unternehmen importiert im Jahr 2026 jeweils 10.000 Tonnen Rohre aus China und Indien (CN‑Kategorie 7305).
  • Mangels Lieferantendaten greift der Importeur auf Standardwerte zurück: 1,84 t CO₂/t für China und 4,32 t CO₂/t für Indien (jeweils vor Zuschlag). Der pauschaler Zuschlag von 30 Prozent erhöht diese Werte entsprechend.
  • Der CBAM‑Benchmark liegt bei 1,543 t CO₂/t, basierend auf der BF‑BOF‑Route und einer Reduktion um 6 Prozent infolge der Anpassung der EU‑ETS‑Benchmarks ab 2026.
  • Der Preis für CBAM‑Zertifikate wird für 2026 mit 90–110 Euro prognostiziert.

Die Modellrechnung ergibt für Importe im Jahr 2026 CBAM‑Zertifikatkosten in Höhe von rund 800.000 bis 975.000 Euro für die Waren aus China (entspricht 80–97,50 Euro je Tonne) und 3,70 bis 4,52 Millionen Euro für die Waren aus Indien (370–452 Euro je Tonne).

Der Wert von Echtdaten

Mit dem Durchsickern der Standardwerte und Benchmarks gewinnen die potenziellen Kosteneinsparungen durch tatsächliche CBAM‑Daten aus der Lieferkette an Relevanz. In der nachfolgenden Berechnung wird angenommen, dass die Produktionsprozesse in beiden Ländern den Prozessen entsprechen, auf denen der Standard‑Benchmark beruht, sodass der Benchmark-Wert unverändert bleibt. Können chinesische und indische Lieferanten verifizierte Emissionsdaten auf dem Niveau des jeweiligen Landesdurchschnitts (also vor Aufschlag) vorlegen, sinken die CBAM‑Kosten für chinesische Importe im Jahr 2026 auf 300.000–370.000 Euro und für Importe aus Indien auf 2,53–3,10 Millionen Euro.

Abbildung 2 stellt die CBAM‑Kosten für Importe in den Jahren 2026 und 2034 gegenüber, ausgehend von konstanten Importmengen und prognostizierten Zertifikatspreisen zwischen 99 und 224 Euro für 2034. Blaue Balken zeigen die Kosten auf Basis von Standardwerten, grüne Balken die Ergebnisse bei Verwendung tatsächlicher Lieferantendaten. Die grünen Szenarien verdeutlichen die relativen Einsparungen durch die Vermeidung des 30-prozentigen Aufschlags.

CBAM Kosten - Echtdaten und Standardwerte

Abbildung 2: Geschätzte CBAM Zertifikatkosten für Importe von Rohren (CN Code 7305) aus China und Indien bei Verwendung von Standardwerten (blau) und tatsächlichen Echtdaten auf Basis der länderspezifischen Emissionsintensität (grün). Quelle: carboneer, CBAMCC Modell.

Absolut betrachtet führt der Wechsel von Standardwerten zu Echtdaten für Importe aus Indien zu den größten Kostensenkungen. Ursache ist der einheitliche Aufschlag von 30 Prozent, der Länder mit höheren Emissionsintensitäten überproportional belastet. In relativer Betrachtung ist hingegen der nicht‑lineare Effekt des CBAM‑Benchmarks ausschlaggebend: Echtdaten senken die CBAM‑Kosten für chinesische Importe um 62 Prozent, für Importe aus Indien um 32 Prozent. Das auf den ersten Blick kontraintuitive Ergebnis erklärt sich daraus, dass der verifizierte Emissionswert für chinesische Lieferanten (1,84 t CO₂/t) bereits nahe am CBAM‑Benchmark von 1,543 t CO₂/t liegt und die Zahlungsverpflichtung damit gering ist; für indische Lieferanten bleibt der Landesdurchschnitt (4,32 t CO₂/t) deutlich oberhalb des Benchmarks, wodurch die Einsparungen zwar substanziell, relativ jedoch weniger ausgeprägt ausfallen.

Fazit und nächste Schritte

Der Leak der CBAM‑Benchmarks schafft zusätzliche Transparenz in Bezug auf die Berechnungsregeln für CBAM‑Emissionen und ‑Kosten. Trotz zunehmender Komplexität sind Importeure, Händler und Produzenten nun besser in der Lage, ihre künftige CBAM‑Exponierung abzuschätzen und sich auf die definitive Phase ab 2026 vorzubereiten.

Der Rückgriff auf Standardwerte kann sich insbesondere für bestimmte Waren aus einzelnen Ländern als sehr kostspielig erweisen. Wenn Importeure strategische Einkaufsentscheidungen treffen und ihre Lieferantenbeziehungen aktiv steuern wollen, dann ist eine strukturierter Überblick über die Kostenwirkungen verschiedener Szenarien unabdingbar. Kostenbewusste Unternehmen sollten gezielt prüfen, inwieweit sich ihre CBAM‑Belastung durch die Unterstützung von Lieferanten bei der Bereitstellung verifizierter CBAM‑Daten reduzieren lässt.

carboneer bietet die Modellierung und das Management von CBAM-Kosten an um Importeure und Exporteure von CBAM‑Waren bei der Einhaltung von Compliance-Anforderungen und bei der Kostenminimierung zu unterstützen. Mit praktischer Erfahrung aus der Begleitung von mehr als 150 Produzenten unterstützt carboneer Unternehmen bei der Beschaffung belastbarer CBAM‑Daten und beim Aufbau verifizierungsfähiger Monitoring‑Systeme entlang der gesamten Lieferkette. Einige unserer Kunden profitieren vom Zugriff auf reale Emissionsdaten für ihre gesamte Lieferkette, eine wesentliche Grundlage, um CBAM‑Exponierung gezielt zu senken und die langfristige Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.

Verification of CBAM Emissions

Durchgestochener Entwurf: Gesetzentwurf zu Prüfprinzipien im Rahmen des CBAM

Die Verifizierung von CBAM-Daten aus der Lieferkette ist ein zentraler Bestandteil des EU CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM). Akkreditierte externe Prüfer validieren die von den Herstellern vorgelegten Emissionsdaten, sodass EU-Importeure ihre jährlichen CBAM-Erklärungen und die damit verbundenen CBAM-Kostenberechnungen auf tatsächlichen Daten statt auf kostspieligen Standardwerten basieren können.

Dieser Artikel fasst die Verifizierungsgrundsätze und -methoden zusammen, die in einem durchgesickerten Entwurf der EU-Kommission für eine bevorstehende Durchführungsverordnung dargelegt sind. Die Vorschläge sind eng an die Praktiken des EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) und den aktuellen CBAM-Regeln angelehnt, der Entwurf bleibt allerdings vorläufig und wird im laufenden Gesetzgebungsprozess wahrscheinlich weiter angepasst werden.

Zwei zentrale CBAM-Verordnungen noch ausstehend

Zwei zentrale Durchführungsverordnungen für die Verifizierung unter CBAM stehen noch aus, deren Verabschiedung für die operative Umsetzung des CBAM entscheidend ist. Die erste Verordnung wird regeln, wer als akkreditierter Prüfer tätig werden darf, und die Anforderungen für deren Zulassung und Registrierung festlegen. Die zweite, deren Entwurf nun geleakt wurde, wird detaillierte Prüfprinzipien, Verfahren und Arbeitsabläufe festlegen. Ursprünglich waren beide Verordnungen für Ende 2024 vorgesehen, wurden aber verschoben. Klarheit über diese Regeln ist für Importeure, Produzenten und Compliance-Teams von entscheidender Bedeutung, da sie die Grundlage für die Zulassung, das Risikomanagement und die operative Struktur der Verifizierungen bilden.

Allgemeines Prüfverfahren

Die Methoden zur Verifizierung orientieren sich weitgehend an denen des EU ETS und schaffen so eine einheitliche Wettbewerbsbasis für EU- und Nicht-EU-Produzenten hinsichtlich der CO2-Bepreisung:

  • Nicht-EU-Produzenten erfassen und melden Emissionen nach standardisierten CBAM-Methoden.
  • Prüfer führen Risikoanalysen, vor Ort oder virtuelle Betriebsbesuche sowie detaillierte Datenprüfungen durch.
  • Wesentliche Falschangaben oder Nichtkonformitäten mit CBAM-Regeln führen zum Versagen der Verifizierung und schließen diese Daten von den CBAM-Meldungen der Importeure aus.
  • Unwesentliche Mängel müssen vor der Ausstellung des endgültigen Prüfberichts korrigiert werden.

Die Prüfung ist für jeden Berichtszeitraum erforderlich, typischerweise jährlich. Positive Berichte oder solche mit geringfügigen, behobenen Mängeln können von Importeuren für ihre jährliche CBAM-Erklärung verwendet werden.

Vor-Ort- und virtuelle Betriebsbesuche

Für den ersten Berichtszeitraum der endgültigen CBAM-Anwendung im Jahr 2026 ist für jede Anlage, die CBAM-Güter produziert, eine vor-Ort-Prüfung durch einen akkreditierten Prüfer erforderlich. Ab dem zweiten Berichtszeitraum muss eine vor-Ort-Prüfung mindestens alle zwei Berichtsperioden erfolgen. Dazwischen können Besuche virtuell durchgeführt oder unter bestimmten Voraussetzungen ganz entfallen, sofern entsprechende Bedingungen erfüllt sind: geringes Risiko für Falschangaben, keine wesentlichen Änderungen am Produktionsprozess oder im Monitoringverfahren sowie umfassende Dokumentation des Produktionsgeschehens.

Vor-Ort-Besuche dürfen niemals für zwei aufeinanderfolgende Berichtsperioden ausfallen. Ausnahmen gelten jedoch bei schwerwiegenden, außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen (z. B. Katastrophen oder Grenzschließungen), bei denen ein virtueller Besuch als Ersatz zulässig ist, sofern die Risikoanalyse des Prüfers dies unterstützt und die vorhandene Dokumentation des Produktionsgeschehens ausreichend ist.

Materialitätsstufen

Materialitäts-Schwellenwerte definieren die Grenzen für tolerierbare Fehler in den Emissionsdaten. Der Grenzwert liegt bei 5 % pro KN-Code, entweder für die gesamten spezifischen eingebetteten Emissionen oder für die spezifische kostenlose Zuteilung. Geringfügige Ungenauigkeiten unterhalb dieser Schwellen gelten nicht als Grund für ein Versagen der Verifizierung. Allerdings können Prüfer ihr Fachwissen nutzen, um unwesentliche Sachverhalte zu identifizieren, die kumuliert zu einem Überschreiten der Materialitätsgrenze führen.

Standardwerte und Berichtsketten

Gemäß dem Entwurf ist eine Verifizierung grundsätzlich auch dann möglich, wenn für Teile der CBAM-Lieferkette Standardwerte verwendet werden, insbesondere für Vorprodukte, wenn keine tatsächlichen Daten vorliegen. Der Prüfbericht muss alle relevanten Details dokumentieren, darunter KN-Codes, Herkunftsland und verwendete Standardwerte, um die Prüfkette zu erhalten. Die Verwendung von Standardwerten schließt die Berechtigung zur Nutzung der geprüften Emissionsdaten für CBAM-Erklärungen also nicht aus, sofern die Informationsanforderungen erfüllt sind.

Was muss in einem CBAM-Prüfbericht enthalten sein?

Der CBAM-Prüfbericht ist standardisiert und enthält alle Datenpunkte, die für die Angabe der tatsächlichen Emissionswerte in den jährlichen CBAM-Erklärungen der Importeure erforderlich sind. Die Prüfberichte beinhalten unter anderem:

  • Identifikation von Betreiber und Prüfer
  • Protokolle der Betriebsbesuche und Zusammenfassungen des Monitorings
  • Berechnungen direkter und indirekter Emissionen
  • KN-Codes und detaillierte Produkt- und Prozessdaten
  • Herkunftsbestimmungen und CBAM-Benchmark

Zudem müssen wesentliche Falschangaben oder Nichtkonformitäten mit CBAM-Regeln, ergriffene Korrekturmaßnahmen, offene Mängel und Empfehlungen zur Verbesserung der zukünftigen Datenqualität offengelegt werden. Dies ermöglicht sowohl regulatorische Sicherheit als auch kontinuierliche Verbesserung.

Alle Prüfberichte müssen künftig über eine standardisierte elektronische Vorlage eingereicht werden, die von der Europäischen Kommission bereitgestellt und über das CBAM-Register zugänglich sein wird. Dieses digitale Format ermöglicht es automatisierten Lösungen wie carboneer’s cbam.hub geprüfte CBAM-Daten direkt aus den Lieferketten der Importeure abzufragen und so die Einreichung der CBAM-Erklärungen zu vereinfachen.

Ausblick

Obwohl die oben genannten Regeln aus einem geleakten Entwurf stammen und voraussichtlich noch angepasst werden, zeigen sie die aktuelle Richtung und entsprechen den Erwartungen von CBAM- und EU-ETS-Experten. Nun ist die EU-Kommission gefragt, die überfälligen Durchführungsverordnungen zur Emissionsüberwachung, Berichterstattung und Verifizierung zu verabschieden, um CBAM weiter zu operationalisieren:

  • eine für die Berechnung der CBAM-Emissionen während der Regelphase ab 2026,
  • eine für die Akkreditierung der Prüfer,
  • eine für die Prüfprinzipien und -verfahren.

Die endgültige Verabschiedung ermöglicht es Prüfern und Produzenten sich effektiv auf die Regelphase vorzubereiten. Weiterhin können damit Engpässe bei der Verifizierung verringert werden, sodass weniger Importeure auf Standardwerte zurückgreifen müssten, womit sie ihre CBAM-Kosten unnötig erhöhen würden.

CBAM-Vereinfachungen rechtskräftig

CBAM-Vereinfachungen in Kraft: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Seit dem 20. Oktober 2025 gilt die neue EU-Verordnung (2025/2083) zur Vereinfachung des CBAM-Systems. In diesem Beitrag erklären wir die wichtigsten Neuerungen für Importeure und Produzenten von CBAM-Waren.

Wesentliche Änderungen im Überblick

  • De-minimis-Ausnahme: Unternehmen, die im Jahr 2026 weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr in die EU einführen, sind vollständig von der CBAM-Berichtspflicht befreit. Für Importe von Wasserstoff und Strom gilt die Ausnahme nicht. Im Jahr 2025 gilt weiterhin die de-minimis-Regel von 150 Euro pro Lieferung.
  • Pflicht zur Zulassung ab 2026: Unternehmen, die ab dem Jahr 2026 mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren jährlich in die EU einführen möchten, benötigen zwingend den Status als „Zugelassener CBAM-Anmelder“. Der Antrag ist spätestens bis zum 31. März 2026 zu stellen, um Sanktionen und Importbeschränkungen zu vermeiden.
  • Start des Zertifikatehandels: Der Handel mit CBAM-Zertifikaten über die Common Central Platform (CCP) beginnt am 1. Februar 2027. Dennoch müssen bereits für Importe des Jahres 2026 CBAM-Zertifikate beschafft und im Jahr 2027 eingereicht werden.

Im Folgenden stellen wir die wesentlichen Änderungen im Detail vor. Alle Änderungen können Sie in der CBAM-Omnibus-Verordnung nachlesen, und mit den Anforderungen der ursprünglichen CBAM-Verordnung abgleichen.

Neuer Schwellenwert: Einzelmasse-basierter Schwellenwert

Zur Bestimmung der CBAM-Pflicht gilt ab sofort der sogenannte Einzelmasse-basierte Schwellenwert (EbS). Unternehmen, deren jährliche CBAM-Warenimporte unterhalb dieses Schwellenwerts liegen, sind vollständig von der CBAM-Pflicht befreit. Der EbS wird so festgelegt, dass mindestens 99 % der importierten grauen Emissionen (basierend auf Standardwerten) erfasst werden. Die EU-Kommission überprüft den Schwellenwert jährlich und passt ihn ggf. an. Änderungen gelten ab dem Folgejahr, sofern die Anpassung mindestens 15 Tonnen beträgt. Für das Jahr 2026 beträgt der EbS 50 Tonnen CBAM-Waren. Wird der EbS im Laufe eines Kalenderjahres überschritten, greift die CBAM-Pflicht rückwirkend für alle Importe des Jahres, auch für solche unterhalb des Schwellenwerts. Im Jahr 2025 gilt weiterhin die de-minimis-Regel von 150 Euro pro Lieferung. Die Deutsche Emissionshandelsstelle hat klargestellt, dass Sie für den Rest des Übergangszeitraums (bis Ende 2025) auch von ab 2026 vom CBAM ausgenommenen Unternehmen fristgerechte CBAM-Berichte erwartet.

Antragstellung: Zugelassener CBAM-Anmelder

Importeure können auch ohne den Status Zugelassener CBAM-Anmelder in 2026 CBAM-Waren importieren, vorausgesetzt, der Antrag formgerecht bis zum 31.03.2026 eingereicht. Wird der Antrag abgelehnt und es wurden dennoch CBAM-Waren oberhalb des EbS eingeführt, sind für sämtliche Importe des Jahres 2026 Sanktionen fällig (siehe Abschnitt Sanktionen).

Neuerungen im Zertifikatmanagement

Der Erwerb von CBAM-Zertifikaten ist erst ab dem 1. Februar 2027 über die Common Central Platform (CCP) möglich. Vorher wird es keine Möglichkeit geben, CBAM-Zertifikate zu erwerben. Für Importe im Jahr 2026 müssen dennoch CBAM-Zertifikate beschafft und im Jahr 2027 eingereicht werden. Die Beschaffung von CBAM-Zertifikaten für Importe des Jahres 2026 findet damit rückwirkend im Jahr 2027 statt. Die Preise der Zertifikate für 2026er Importe richten sich nach den durchschnittlichen Quartalspreisen im EU-Emissionshandelssystem 1 (EU EHS 1). Ab 2027 müssen Importeure quartalsweise eine Sicherheitsrücklage in Höhe von 50 % der im laufenden Kalenderjahr importierten grauen Emissionen in Form von CBAM-Zertifikaten nachweisen können.

Geänderte Fristen

Die Verordnung bringt folgende Friständerungen mit sich:

  • Einreichung von CBAM-Erklärungen und Zertifikaten: spätestens zum 30. September des Folgejahres.
  • Rückkaufanträge für CBAM-Zertifikate: bis spätestens 31. Oktober. Voraussetzung ist, dass im laufenden Jahr Zertifikate eingereicht wurden. Zurückgegeben werden können maximal so viele Zertifikate, wie im Rahmen der Sicherheitsrücklage erworben wurden. Wurde der EbS nicht überschritten, ist eine vollständige Rückgabe möglich.
  • Verfall von Zertifikaten: Zertifikate aus dem vorletzten Kalenderjahr verlieren am 1. November ihre Gültigkeit. Damit verlängert sich die Lebensdauer der Zertifikate deutlich.

Emissionsberechnung und gezahlte CO₂-Preise

Ab 2026 haben Importeure die Möglichkeit, entweder tatsächliche und verifizierte CBAM-Daten aus ihrer Lieferkette zu melden oder auf Standardwerte zurückzugreifen. Nicht verifizierte tatsächliche Daten dürfen in CBAM-Erklärungen nicht verwendet werden. Die Europäische Kommission muss die für die Regelphase geltenden länderspezifischen Standardwerte noch veröffentlichen. Diese Werte enthalten dann einen Aufschlag auf die durchschnittliche Emissionsintensität, sodass ein Anreiz zur Nutzung verifizierter tatsächlicher Daten entsteht. Für CN-Codes und Länder, für die kein Standardwert vorliegt, ist der Durchschnittswert der zehn emissionsintensivsten Exportländer anzuwenden.

Vorprodukte (sog. Precursor) aus der EU gelten als emissionsfrei und werden bei der Berechnung der CBAM-Emissionen nicht mehr berücksichtigt. Effektiv gezahlte CO₂-Preise entlang der Lieferkette (abzüglich etwaiger Erstattungen oder Vergünstigungen) können weiterhin angerechnet werden. Die EU wird künftig einige länderspezifische Standardwerte für effektiv gezahlte CO₂-Preise einführen, die bei fehlenden oder nicht nachweisbaren Echtdaten verwendet werden dürfen.

Sanktionen

Die Höhe der Sanktionen orientiert sich weiterhin an den Regelungen des EU-Emissionshandelssystems. Für 2024 gibt die Deutsche Emissionshandelsstelle einen Wert von 132 Euro je nicht, oder fehlerhaft gemeldeter Tonne CO₂. Nationale Behörden können Strafzahlungen reduzieren, wenn der Fehler nachweislich auf externe Prüfstellen oder ausländische Behörden zurückzuführen ist. Die Zahlung einer Strafe entbindet nicht von der Pflicht zur Einreichung der erforderlichen CBAM-Zertifikate.

Unternehmen, die ohne den Status Zugelassener CBAM-Anmelder CBAM-Waren einführen, müssen mit deutlich höheren Sanktionen rechnen: das Strafmaß liegt bei dem Drei- bis Fünffachen der regulären Strafe. In diesem Fall entfällt jedoch die Pflicht zur nachträglichen Einreichung von CBAM-Zertifikaten. Eine Reduktion des Strafmaßes ist möglich, wenn der EbS um weniger als 10 % überschritten wurde.

Fazit

Die sogenannten CBAM-Vereinfachungen machen die Regeln für betroffene Importeure nicht wirklich einfacher. Allerdings ist ein Großteil der bisher betroffenen Importeure künftig nicht mehr von CBAM betroffen, was vor allem kleinere Importeure und KMUs deutlich entlastet. Für Produzenten wird die Berechnung von Emissionen weniger anspruchsvoll, wenn sie CBAM-Waren aus der EU als Input nutzen. Unternehmen, die weiterhin unter die CBAM-Regelung fallen, sehen sich jedoch nach wie vor mit Unsicherheiten durch die noch ausstehenden CBAM Benchmarks, die Regelungen zur Verifizierung von Echtdaten, und die noch unklaren ab 2026 gültigen Standardwerte konfrontiert. Hier ist die EU-Kommission gefordert, möglichst rasch Klarheit zu schaffen, um Planungssicherheit und einen besseren Übergang zur Regelphase zu gewährleisten. In unserem Blogbeitrag zu CBAM-Kostenmanagment können Sie lesen, welche Möglichkeiten Sie haben um die Kostenrisiken schon vorab einzugrenzen.

Emissionshandel in Deutschland: Einnahmen, Entwicklungen und Perspektiven

Die Systeme der Emissionsbepreisung in Deutschland stehen vor tiefgreifendem Wandel. Das EU Emissionshandelssystem (EU ETS 1) verzeichnete rückläufige Einnahmen, während im nationale Emissionhandelsystem (nEHS) neue Rekordeinnahmen erzielt wurden. Was treibt diese Entwicklungen an, und wie werden bevorstehende regulatorische Änderungen – vom CO2-Grenzausgleichsmechanismus CBAM bis zum EU ETS 2 – die Emissionsmärkte verändern?

EU ETS 1: Rückläufige Einnahmen mit Potenzial nach oben

Das EU ETS 1, das die Emissionen aus Kraftwerken, energieintensiven Industrieanlagen, dem innereuropäischen Luftverkehr und dem Seeverkehr regelt, verzeichnete im Jahr 2024 einen deutlichen Rückgang der deutschen Versteigerungseinnahmen. Die Gesamteinnahmen aus der Versteigerung von EU ETS 1-Emissionszertifikaten (EUA) beliefen sich auf etwa 5,5 Mrd. EUR, was einem Rückgang von 28 % gegenüber den 7,7 Mrd. EUR im Jahr 2023 entspricht (Abbildung 1). Dieser Rückgang ist vor allem auf zwei Faktoren zurückzuführen: eine geringere Anzahl versteigerter EUAs und ein Rückgang des durchschnittlichen EUA-Preises im Jahr 2024 im Vergleich zu 2023 (UBA, 2025).

Abbildung 1: Auktionserlöse aus dem EU ETS 1 in Deutschland 2023-2025 (Quelle: DEHSt, 2025a)

Um die festgelegten Klimaziele in den betroffenen Sektoren zu erreichen, wird die Menge der verfügbaren EUAs jährlich reduziert. Im Jahr 2024 sank die versteigerte Menge für Deutschland auf 85 Millionen EUAs, gegenüber 92 Millionen im Jahr 2023. Darüber hinaus sank der Durchschnittspreis pro EUA von 83,66 EUR/tCO2 im Jahr 2023 auf 65,00 EUR/tCO2 im Jahr 2024, was die geringere Nachfrage aus dem Energie- und Industriesektor aufgrund des höheren Anteils erneuerbarer Energien und der schwächeren wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelt. Trotzdem lag der Durchschnittspreis 2024 immer noch 24 % über dem Niveau von 2021, was die langfristige Stärkung der Emissionspreise verdeutlicht.

Seit Ende 2024 ist der Preis für Zertifikate im EU-EHS 1 in Erwartung eines geringeren Angebots an Zertifikaten und damit höherer Preise im Jahr 2025 gestiegen. Während der Preis Mitte Dezember 2024 bei 65 EUR/tCO2 lag, ist er um fast 25 % gestiegen und wurde im Februar 2025 teilweise über 80 EUR/tCO2 gehandelt. Die EUA-Preiserwartungen für das Jahr 2025 liegen zwischen 80-90 EUR/tCO2, was sowohl auf eine Verknappung des Angebots als auch auf wahrscheinlich höhere Auktionserlöse in diesem Jahr hindeutet.

Rekordeinnahmen im nationalen Emissionshandelssystem in Deutschland

Im Gegensatz zum EU ETS 1 verzeichnete das deutsche nationale Emissionshandelssystem (nEHS) einen Anstieg der Einnahmen. Das nEHS umfasst Emissionen aus dem Wärme- und Verkehrssektor. Im Jahr 2024 erreichten die Einnahmen aus dem nEHS 13 Mrd. EUR, ein Anstieg um 21 % gegenüber den 10,7 Mrd. EUR im Jahr 2023, wie Abbildung 2 zeigt. Dieser Anstieg ist in erster Linie auf eine Erhöhung des Festpreises für nEHS-Zertifikate von 30 € pro Tonne im Jahr 2023 auf 45 € pro Tonne im Jahr 2024 zurückzuführen (UBA, 2025).

Abbildung 2: Umsatzerlöse aus dem nEHS in Deutschland 2023-2025 (Quelle: DEHSt, 2025b)

An der European Energy Exchange (EEX) in Leipzig wurden im Jahr 2024 insgesamt 278 Millionen nEHS-Zertifikate zum neuen Festpreis verkauft und damit rund 12,5 Milliarden Euro erlöst. Weitere 17 Millionen Zertifikate für das Jahr 2023 wurden zum Vorjahrespreis von 30 EUR/tCO2 verkauft, was den Gesamterlös um weitere 500 Millionen Euro erhöhte. Trotz einer geringeren Anzahl von verkauften Zertifikaten im Vergleich zu 2023 (Verkauf von 358 Millionen Zertifikate), konnten die Einnahmen durch die Preiserhöhung aufrechterhalten werden.

Gesamteinnahmen aus Emissionspreisen auf Rekordhoch

Deutschlands kombinierte Einnahmen aus dem EU-ETS 1 und nEHS erreichen 2024 18,5 Milliarden Euro und übertreffen damit die 18,4 Milliarden Euro von 2023 und deutlich die 13 Milliarden Euro von 2022. Diese Mittel fließen in den Klima- und Transformationsfonds (KTF), aus dem Initiativen zur Unterstützung der Energiewende und der Dekarbonisierungsziele Deutschlands finanziert werden.

Dirk Messner, Präsident des Umweltbundesamtes (UBA), betonte, dass der Emissionshandel weiterhin eine treibende Kraft für Klimaschutz, wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und soziale Nachhaltigkeit sein müsse. Er plädiert für einen Klimabonus, um Haushalte zu unterstützen, die von steigenden Kohlenstoffpreisen betroffen sind, sowie für gezielte Subventionen, um sozial benachteiligte Gruppen bei der Umstellung auf klimafreundliche Alternativen zu unterstützen (UBA, 2025).

Regulatorische Entwicklungen: Angleichung der nationalen Gesetzgebung

Der Deutsche Bundestag hat Ende Januar 2025 das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 verabschiedet, mit dem die nationalen Regelungen an die reformierten Emissionshandelsregeln der EU angepasst werden. Wesentliche Aspekte dieser Reform sind (BMWK, 2025):

  • Einbeziehung des Seeverkehrs: Ab 2024 werden 40 % der Emissionen aus dem Seeverkehr unter das EU ETS 1 fallen, 2025 werden es 70 % und 2026 100 % sein.
  • Strengere Emissionsobergrenzen im Luftverkehr: Ab 2024 gelten für Fluggesellschaften niedrigere Emissionsgrenzwerte, und zum ersten Mal müssen sie über Nicht-CO2-Klimaeffekte wie die Bildung von Kondensstreifen berichten.
  • Übergang zum EU ETS 2 im Jahr 2027: Das neue europäische Emissionshandelssystem für Verkehr und Heizung wird das deutsche nEHS und andere nationale Kohlenstoffpreissysteme der EU-Mitgliedstaaten ersetzen.
  • Einführung des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM): CBAM führt eine Kohlenstoffbepreisung für Importe von energieintensiven Produkten wie Stahl, Zement und Aluminium ein und soll so für einen fairen Wettbewerb zwischen EU und nicht-EU Produzenten führen. Derzeit läuft eine Übergangsphase, die Regelphase mit finanziellen Verpflichtungen startet 2026.

Anfang 2025 stieg der feste CO2-Preis im nEHS von 45 auf 55 EUR/tCO2 (vgl. Tabelle 1), ein Schritt, der seit der Einführung des Systems im Jahr 2021 geplant ist. Diese schrittweise Erhöhung gibt Bürgern und Unternehmen Zeit, auf umweltfreundlichere Alternativen umzusteigen, und wird voraussichtlich auch im Jahr 2025 wieder zu höheren Verkaufserlösen führen. Da der nEHS ab 2027 in das EU-EHS 2 aufgeht, werden die Preise für Emissionen in diesen Sektoren ab dann auf freien Auktionspreisen beruhen.

Jahr Preis EUR/tCO2 Mechanismus
2021 25 Festpreis
2022 30
2023 30
2024 45
2025 55
2026 55-65 Auktion mit Preiskorridor
Ab 2027 45-100 (Schätzungen) Auktion mit freier Preisbildung (EU ETS 2)
Tabelle 1: Entwicklung der Emissionspreise in den vom nEHS erfassten Sektoren

Es wird erwartet, dass die Preiserhöhung 2025 im Rahmen des nEHS nur moderate Auswirkungen auf die Kraftstoffkosten haben wird. Der Preis pro Liter Benzin und Diesel könnte um etwa 3 Cent steigen. Die Kraftstoffpreise schwanken ebenfalls aufgrund externer Faktoren wie den globalen Ölpreisen, die oft größere Preisschwankungen verursachen als die Kohlenstoffpreise allein. Für eine Fahrtleistung eines PKW von jährlich 15.000 km fährt, wird der erwartete Kostenanstieg etwa 50 EUR pro Jahr betragen (Bundesregierung, 2025).

Künftige Entwicklung

Mit der Ausweitung des EU-Emissionshandelsrahmens entwickelt sich die Kohlenstoffbepreisung zu einem zentralen Mechanismus der Klimapolitik. Während das EU ETS 1 aufgrund von Konjunkturschwankungen und Marktanpassungen Einnahmeeinbußen hinnehmen musste, verzeichnete das nEHS Rekordeinnahmen. Die Gesamteinnahmen aus dem Emissionshandel erreichten 2024 für Deutschland ein Allzeithoch, was die Bedeutung der Verwendung dieser Mittel für den Klimaschutz und Initiativen zur sozialen Gerechtigkeit unterstreicht.

Der Preisanstieg im nEHS, die erwarteten höheren Preise im EU ETS 1, die Einführung von CBAM und der Start des EU ETS 2 im Jahr 2027 sind wichtige Meilensteine auf dem Weg zu einer kohlenstoffneutralen Wirtschaft. Auf dem Weg zum Netto-Null-Ziel 2050 der EU wird der Emissionshandel ein Eckpfeiler der Umwelt- und Wirtschaftspolitik bleiben.

Quellen

BMWK, 2025, Bundestag beschließt umfassende Reform des Emissionshandels, URL: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2025/20250131-bundestag-emissionshandel.html

Bundesregierung, 2025, CO2-Preis beträgt jetzt 55 Euro, URL: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/co2-preis-kohle-abfallbrennstoffe-2061622

DEHSt, 2025a, Auctioning report: Fourth Quarter 2024, URL: https://www.dehst.de/SharedDocs/downloads/EN/auctioning/2024/2024_report_Q4.pdf?__blob=publicationFile&v=3

DEHSt, 2025b, Sales report: Fourth Quarter and entire year 2024, URL: https://www.dehst.de/SharedDocs/downloads/EN/nehs/sales-reports-nehs/2024/2024-Q4_sales-report.pdf?__blob=publicationFile&v=3 UBA, 2025, Revenue from emission trading one again at record level, URL: https://www.umweltbundesamt.de/en/press/pressinformation/revenue-from-emissions-trading-once-again-at-record

UBA, 2025, Revenue from emission trading one again at record level, URL: https://www.umweltbundesamt.de/en/press/pressinformation/revenue-from-emissions-trading-once-again-at-record