Anrechnung gezahlter CO₂-Preise unter CBAM
Mitte Mai 2026 hat die EU-Kommission einen wichtigen bislang noch fehlenden Baustein zum CBAM veröffentlicht. Im Entwurf eines Durchführungsrechtsaktes wurden erstmals detaillierte Regeln festgelegt, wie schon gezahlte CO₂-Preise in der Lieferkette außerhalb der EU berücksichtigt werden und CBAM-Kosten für Importeure reduzieren können.
Warum der neue Entwurf wichtig ist
Der Entwurf vom 13. Mai 2026 gilt als zentraler Baustein für die praktische Umsetzung des CBAM ab 2026 und könnte erhebliche Auswirkungen auf internationale Lieferketten, CO₂-Märkte und die Wettbewerbsfähigkeit exportorientierter Industrien haben. Bis zum 10. Juni 2026 sammelt die EU-Kommission Rückmeldungen zu den vorgeschlagenen Regeln.
CBAM verfolgt grundsätzlich ein einfaches Ziel: Importierte Güter sollen denselben CO₂-Kosten unterliegen wie Produkte aus der EU, die bereits unter dem EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) reguliert werden. Dadurch soll sogenanntes „Carbon Leakage“ verhindert werden – also die Verlagerung emissionsintensiver Produktion in Länder mit schwächeren Klimaregeln. Betroffen sind zunächst Sektoren wie Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff und Elektrizität. Bislang war zwar gesetzlich vorgesehen, dass bereits im Ursprungsland gezahlte CO₂-Kosten auf CBAM-Zertifikate angerechnet werden können. Allerdings fehlten konkrete Berechnungsregeln. Genau diese Lücke schließt nun der Entwurf der EU-Kommission. Der Entwurf definiert:
- welche ausländischen CO₂-Preissysteme anerkannt werden,
- wie Unternehmen Zahlungen nachweisen müssen,
- wie Emissionszertifikate des freiwilligen Markts (Carbon Credits) behandelt werden,
- welche Obergrenzen gelten,
- und wie Standardwerte (Default Values) eingesetzt werden können.
Die neuen Regeln sollen rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 gelten. Unternehmen müssen sich daher schon jetzt auf neue Compliance-Anforderungen vorbereiten.
Welche Carbon-Pricing-Systeme anerkannt werden
Die EU verfolgt keinen länderspezifischen Ansatz. Statt Systeme einzelner Staaten offiziell anzuerkennen, definiert der Entwurf allgemeine Kriterien für zulässige Carbon-Pricing-Mechanismen. Anerkannt werden können insbesondere gezahlte CO₂-Preise unter:
- Emissionshandelssystemen (ETS),
- direkte CO₂-Steuern,
- CO₂-Abgaben auf Brennstoffe,
- und hybriden Systemen mit mehreren Verpflichtungsoptionen.
Entscheidend ist dabei, dass die Systeme verpflichtend sein müssen und tatsächliche Kosten für die grauen Emissionen eines Produkts verursachen. Freiwillige Klimaschutzmaßnahmen oder rein freiwillige Carbon-Credit-Käufe reichen grundsätzlich nicht aus.
Die EU möchte damit Doppelbelastungen vermeiden, ohne die Integrität des EU ETS zu schwächen. Ein Importeur soll also nur die Differenz zwischen dem bereits gezahlten ausländischen CO₂-Preis und dem CO₂-Preis im EU ETS tragen müssen.
Zwei Berechnungsmethoden für Abzüge von CO₂-Preisen
Besonders relevant ist die Einführung von zwei unterschiedlichen Berechnungspfaden:
- Standard-CO₂-Preise (Default Values)
Wenn Unternehmen Standardwerte zur Berechnung der grauen Emissionen verwenden, dürfen auch nur von der EU veröffentlichte Standard-CO₂-Preise des jeweiligen Drittlandes angerechnet werden. Diese Standardwerte werden jährlich durch die EU-Kommission aktualisiert. Dieser Ansatz reduziert den administrativen Aufwand für Produzenten und Importeure, dürfte aber oft ungenauer sein.
- Echte CO₂-Preise (Actual Values)
Alternativ können Unternehmen tatsächliche CO₂-Kosten geltend machen. Dafür müssen allerdings geprüfte und verifizierte Nachweise erbracht werden. CO₂-Preise müssen auf Anlagenebene für einzelne CBAM-Waren (nach KN-Codes) bestimmt werden. Anerkannt werden nur tatsächlich gezahlte CO₂-Kosten für die grauen Emissionen des importierten Produkts. Jegliche Rückerstattungen, Kompensationen oder freie Zuteilungen innerhalb eines CO₂-Bepreisungssystems im Drittland müssen vom gezahlten CO₂-Preis wieder abgezogen werden. Gerade für Unternehmen mit komplexen Lieferketten dürfte dies erhebliche Dokumentations- und Verifizierungsanforderungen bedeuten.
In beiden Fällen müssen Anlagenbetreiber in Drittländern die tatsächlich gezahlten CO₂-Preise pro Tonne CBAM-Ware berechnen und anschließend auf Basis des jährlichen EURO-Durchschnittskurses umrechnen und aggregieren. Die Reduktion der Anzahl an einzureichenden CBAM-Zertifikaten durch den CBAM-Anmelder wird berechnet, indem der effektive gezahlte CO₂-Preis pro Tonne durch den jährlichen Referenzpreis der CBAM-Zertifikate geteilt und mit der Menge der importierten Ware multipliziert wird.
Bei Zahlung eines effektiven CO₂-Preises in der Lieferkette von 10 EUR/t für eine CBAM-Ware und einem angenommenen Referenzpreis von CBAM-Zertifikaten von 80 EUR/t reduziert sich die Anzahl an einzureichenden CBAM-Zertifikaten um 0,125 pro Tonne eingeführter Ware.
Eine zentrale Debatte: Freiwillige Märkte und Artikel 6 des Paris-Abkommens
Besonders kontrovers ist die Behandlung internationaler Carbon Credits nach Artikel 6 des Paris-Abkommens. Der neue Entwurf erlaubt erstmals ausdrücklich die teilweise Anerkennung solcher Carbon Credits im Rahmen von CBAM. Konkret sollen jedoch nur ITMOs (Internationally Transferred Mitigation Outcomes) berücksichtigt werden können, sofern sie den Anforderungen von Artikel 6.2 oder 6.4 des Paris-Abkommens entsprechen. Auch hier setzt der Entwurf strenge Grenzen:
- Carbon Credits müssen Teil der Erfüllungsmöglichkeiten des CO₂-Preis-Mechanismus des Drittlandes sein; eine rein freiwillige Nutzung erlaubt keine Abzüge
- maximal 10 % der berichteten Emissionen unter einem CO₂-Preis dürfen durch internationale Artikel-6-Credits abgedeckt werden, oberhalb dieser Grenze erhalten verwendete Credits einen Wert von null
- Carbon Credits unter Vermeidungsprojekten aus dem Produktionsland selbst können ohne weitere qualitative oder quantitative Kriterien angerechnet werden. Internationale Carbon Credits müssen offiziell autorisiert und über das UNFCCC-Register „Centralised Accounting & Reporting Platform (CARP)“ erfasst sein
- es dürfen keine erheblichen Prüfungsbeanstandungen bei Verifizierung durch eine unabhängige dritte Person vorliegen (Materialitätslevel von 5 %)
Die EU-Kommission verfolgt damit mehrere Ziele gleichzeitig (Tabelle 1).
Tabelle 1: Zielsetzung bei Anrechnung von CO₂-Preisen im Drittland unter CBAM
| Vermeidung von Greenwashing | Schutz der Umweltintegrität
|
Förderung echter Dekarbonisierung |
| Die EU will verhindern, dass Unternehmen sich durch billige internationale Zertifikate von realen Emissionsreduktionen „freikaufen“. | Im freiwilligen Markt bestehen erhebliche Qualitätsunterschiede bei Carbon Credits. Diskussionen über Betrugsfälle und fragwürdige Klimaprojekte haben das Vertrauen in Teile des Marktes geschwächt. | Die EU möchte Unternehmen dazu bewegen, ihre Produktionsprozesse tatsächlich emissionsärmer zu gestalten, statt primär Kompensationen zu kaufen. |
Die Debatte ist politisch hochsensibel. Der Umweltausschuss des Europäischen Parlaments (ENVI) hatte die Einbeziehung von Artikel-6-Credits zuletzt sogar als „zu früh und kontraproduktiv“ bezeichnet. Die Kommission verfolgt nun einen Mittelweg: begrenzte Anerkennung statt vollständigem Ausschluss.
Praktische Herausforderungen für Unternehmen
Für Importeure und Produzenten entstehen durch die neuen Regeln erhebliche operative Anforderungen. Abbildung 1 stellt die größten Herausforderungen dar. In der Praxis befinden sich viele Unternehmen noch am Anfang dieser Prozesse.

Abbildung 1: Herausforderungen bei Anrechnung von in der Lieferkette gezahlten CO₂-Preisen (Quelle: carboneer)
Besonders komplex wird die Situation bei Vorläuferprodukten („precursors“) und indirekten Emissionen. Hier erlaubt der Entwurf ebenfalls teilweise die Nutzung von Standardwerten, um den bürokratischen Aufwand zu begrenzen.
Fazit und internationale Auswirkungen
Der Entwurf hat weitreichende geopolitische Bedeutung. Viele Staaten entwickeln inzwischen eigene CO₂-Bepreisungssysteme zur Reduktion von Treibhausgasemissionen und um ihren Exporteuren Nachteile auf dem EU-Markt zu ersparen. CBAM entwickelt sich dadurch zunehmend zu einem globalen Standard für CO₂-Bepreisung. Länder ohne belastbare Carbon-Pricing-Systeme könnten künftig Wettbewerbsnachteile beim Export in die EU erleiden. Gleichzeitig könnte die Anerkennung hochwertiger Artikel-6-Credits die internationalen CO₂-Märkte stärken. Vor allem exportorientierte Volkswirtschaften in Asien, dem Nahen Osten und Lateinamerika beobachten die neuen Regeln daher sehr genau.
Mit dem neuen Entwurf zur Anrechnung bereits gezahlter CO₂-Preise konkretisiert die EU nun einen der wichtigsten noch offenen Bausteine des CBAM-Regimes. Der Entwurf schafft mehr Klarheit für Unternehmen, erhöht jedoch gleichzeitig die regulatorische Komplexität erheblich.
Besonders relevant ist die vorsichtige Öffnung gegenüber internationalen Artikel-6-Credits. Die EU-Kommission signalisiert damit, dass globale und freiwillige CO₂-Märkte künftig eine Rolle im CBAM-System spielen könnten – allerdings nur unter strengen Qualitäts- und Transparenzanforderungen.
Für Unternehmen bedeutet dies vor allem eines: Wer ab 2026 weiterhin wettbewerbsfähig in die EU exportieren möchte, muss verifizierte Emissionsdaten, transparente Nachweise der CO₂-Kosten und funktionierende Compliance-Prozesse etablieren. CBAM entwickelt sich damit zunehmend von einem reinen Klimainstrument zu einem zentralen Faktor internationaler Handels- und Industriestrategien.



















