CBAM-Vereinfachungen in Kraft: Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Seit dem 20. Oktober 2025 gilt die neue EU-Verordnung (2025/2083) zur Vereinfachung des CBAM-Systems. In diesem Beitrag erklären wir die wichtigsten Neuerungen für Importeure und Produzenten von CBAM-Waren.
Wesentliche Änderungen im Überblick
- De-minimis-Ausnahme: Unternehmen, die im Jahr 2026 weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr in die EU einführen, sind vollständig von der CBAM-Berichtspflicht befreit. Für Importe von Wasserstoff und Strom gilt die Ausnahme nicht. Im Jahr 2025 gilt weiterhin die de-minimis-Regel von 150 Euro pro Lieferung.
- Pflicht zur Zulassung ab 2026: Unternehmen, die ab dem Jahr 2026 mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren jährlich in die EU einführen möchten, benötigen zwingend den Status als „Zugelassener CBAM-Anmelder“. Der Antrag ist spätestens bis zum 31. März 2026 zu stellen, um Sanktionen und Importbeschränkungen zu vermeiden.
- Start des Zertifikatehandels: Der Handel mit CBAM-Zertifikaten über die Common Central Platform (CCP) beginnt am 1. Februar 2027. Dennoch müssen bereits für Importe des Jahres 2026 CBAM-Zertifikate beschafft und im Jahr 2027 eingereicht werden.
Im Folgenden stellen wir die wesentlichen Änderungen im Detail vor. Alle Änderungen können Sie in der CBAM-Omnibus-Verordnung nachlesen, und mit den Anforderungen der ursprünglichen CBAM-Verordnung abgleichen.
Neuer Schwellenwert: Einzelmasse-basierter Schwellenwert
Zur Bestimmung der CBAM-Pflicht gilt ab sofort der sogenannte Einzelmasse-basierte Schwellenwert (EbS). Unternehmen, deren jährliche CBAM-Warenimporte unterhalb dieses Schwellenwerts liegen, sind vollständig von der CBAM-Pflicht befreit. Der EbS wird so festgelegt, dass mindestens 99 % der importierten grauen Emissionen (basierend auf Standardwerten) erfasst werden. Die EU-Kommission überprüft den Schwellenwert jährlich und passt ihn ggf. an. Änderungen gelten ab dem Folgejahr, sofern die Anpassung mindestens 15 Tonnen beträgt. Für das Jahr 2026 beträgt der EbS 50 Tonnen CBAM-Waren. Wird der EbS im Laufe eines Kalenderjahres überschritten, greift die CBAM-Pflicht rückwirkend für alle Importe des Jahres, auch für solche unterhalb des Schwellenwerts. Im Jahr 2025 gilt weiterhin die de-minimis-Regel von 150 Euro pro Lieferung. Die Deutsche Emissionshandelsstelle hat klargestellt, dass Sie für den Rest des Übergangszeitraums (bis Ende 2025) auch von ab 2026 vom CBAM ausgenommenen Unternehmen fristgerechte CBAM-Berichte erwartet.
Antragstellung: Zugelassener CBAM-Anmelder
Importeure können auch ohne den Status Zugelassener CBAM-Anmelder in 2026 CBAM-Waren importieren, vorausgesetzt, der Antrag formgerecht bis zum 31.03.2026 eingereicht. Wird der Antrag abgelehnt und es wurden dennoch CBAM-Waren oberhalb des EbS eingeführt, sind für sämtliche Importe des Jahres 2026 Sanktionen fällig (siehe Abschnitt Sanktionen).
Neuerungen im Zertifikatmanagement
Der Erwerb von CBAM-Zertifikaten ist erst ab dem 1. Februar 2027 über die Common Central Platform (CCP) möglich. Vorher wird es keine Möglichkeit geben, CBAM-Zertifikate zu erwerben. Für Importe im Jahr 2026 müssen dennoch CBAM-Zertifikate beschafft und im Jahr 2027 eingereicht werden. Die Beschaffung von CBAM-Zertifikaten für Importe des Jahres 2026 findet damit rückwirkend im Jahr 2027 statt. Die Preise der Zertifikate für 2026er Importe richten sich nach den durchschnittlichen Quartalspreisen im EU-Emissionshandelssystem 1 (EU EHS 1). Ab 2027 müssen Importeure quartalsweise eine Sicherheitsrücklage in Höhe von 50 % der im laufenden Kalenderjahr importierten grauen Emissionen in Form von CBAM-Zertifikaten nachweisen können.
Geänderte Fristen
Die Verordnung bringt folgende Friständerungen mit sich:
- Einreichung von CBAM-Erklärungen und Zertifikaten: spätestens zum 30. September des Folgejahres.
- Rückkaufanträge für CBAM-Zertifikate: bis spätestens 31. Oktober. Voraussetzung ist, dass im laufenden Jahr Zertifikate eingereicht wurden. Zurückgegeben werden können maximal so viele Zertifikate, wie im Rahmen der Sicherheitsrücklage erworben wurden. Wurde der EbS nicht überschritten, ist eine vollständige Rückgabe möglich.
- Verfall von Zertifikaten: Zertifikate aus dem vorletzten Kalenderjahr verlieren am 1. November ihre Gültigkeit. Damit verlängert sich die Lebensdauer der Zertifikate deutlich.
Emissionsberechnung und gezahlte CO₂-Preise
Ab 2026 haben Importeure die Möglichkeit, entweder tatsächliche und verifizierte CBAM-Daten aus ihrer Lieferkette zu melden oder auf Standardwerte zurückzugreifen. Nicht verifizierte tatsächliche Daten dürfen in CBAM-Erklärungen nicht verwendet werden. Die Europäische Kommission muss die für die Regelphase geltenden länderspezifischen Standardwerte noch veröffentlichen. Diese Werte enthalten dann einen Aufschlag auf die durchschnittliche Emissionsintensität, sodass ein Anreiz zur Nutzung verifizierter tatsächlicher Daten entsteht. Für CN-Codes und Länder, für die kein Standardwert vorliegt, ist der Durchschnittswert der zehn emissionsintensivsten Exportländer anzuwenden.
Vorprodukte (sog. Precursor) aus der EU gelten als emissionsfrei und werden bei der Berechnung der CBAM-Emissionen nicht mehr berücksichtigt. Effektiv gezahlte CO₂-Preise entlang der Lieferkette (abzüglich etwaiger Erstattungen oder Vergünstigungen) können weiterhin angerechnet werden. Die EU wird künftig einige länderspezifische Standardwerte für effektiv gezahlte CO₂-Preise einführen, die bei fehlenden oder nicht nachweisbaren Echtdaten verwendet werden dürfen.
Sanktionen
Die Höhe der Sanktionen orientiert sich weiterhin an den Regelungen des EU-Emissionshandelssystems. Für 2024 gibt die Deutsche Emissionshandelsstelle einen Wert von 132 Euro je nicht, oder fehlerhaft gemeldeter Tonne CO₂. Nationale Behörden können Strafzahlungen reduzieren, wenn der Fehler nachweislich auf externe Prüfstellen oder ausländische Behörden zurückzuführen ist. Die Zahlung einer Strafe entbindet nicht von der Pflicht zur Einreichung der erforderlichen CBAM-Zertifikate.
Unternehmen, die ohne den Status Zugelassener CBAM-Anmelder CBAM-Waren einführen, müssen mit deutlich höheren Sanktionen rechnen: das Strafmaß liegt bei dem Drei- bis Fünffachen der regulären Strafe. In diesem Fall entfällt jedoch die Pflicht zur nachträglichen Einreichung von CBAM-Zertifikaten. Eine Reduktion des Strafmaßes ist möglich, wenn der EbS um weniger als 10 % überschritten wurde.
Fazit
Die sogenannten CBAM-Vereinfachungen machen die Regeln für betroffene Importeure nicht wirklich einfacher. Allerdings ist ein Großteil der bisher betroffenen Importeure künftig nicht mehr von CBAM betroffen, was vor allem kleinere Importeure und KMUs deutlich entlastet. Für Produzenten wird die Berechnung von Emissionen weniger anspruchsvoll, wenn sie CBAM-Waren aus der EU als Input nutzen. Unternehmen, die weiterhin unter die CBAM-Regelung fallen, sehen sich jedoch nach wie vor mit Unsicherheiten durch die noch ausstehenden CBAM Benchmarks, die Regelungen zur Verifizierung von Echtdaten, und die noch unklaren ab 2026 gültigen Standardwerte konfrontiert. Hier ist die EU-Kommission gefordert, möglichst rasch Klarheit zu schaffen, um Planungssicherheit und einen besseren Übergang zur Regelphase zu gewährleisten. In unserem Blogbeitrag zu CBAM-Kostenmanagment können Sie lesen, welche Möglichkeiten Sie haben um die Kostenrisiken schon vorab einzugrenzen.






